Ärzte müssen auch mit den Wettbewerbshütern rechnen

BAD HOMBURG (pei). Darf ein Arzt in Zeitungsanzeigen mit "patentierter Metastasen-Prophylaxe" für seine Klinik werben? Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale ist das rechtlich unzulässig. Das Landgericht München I hat dagegen eine einstweilige Verfügung erlassen, doch der Arzt hat Widerspruch eingelegt.

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Daher wird diese Streitsache die Gerichte noch weiter beschäftigen. Die "patentierte Metastasen-Prophylaxe" sei unter den Arzt-Fällen ein echter Ausreißer, sagt Rechtsanwältin Christiane Köber, die bei der Bad Homburger Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs für das Gebiet Gesundheit zuständig ist. Nach ihrer Erfahrung haben die meisten Ärzte ein ausgeprägtes Bewusstsein dessen, was zulässig ist und was nicht.

So würden zum Beispiel unmoralische Angebote von Fitness-Studios oder Altenheimen - Provision fürs Zuliefern von Patienten - von Ärzten an die Wettbewerbszentrale oder die Ärztekammer gemeldet. Die meisten Landesärztekammern sind Mitglied bei der Wettbewerbszentrale und schalten sie ein, wenn sie einen Sachverhalt mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts klären lassen wollen.

2007 befassten sich die Wettbewerbshüter mit 243 Sachvorgängen, die Ärzte betrafen (bei insgesamt 19 000 Vorgängen). In den Jahren davor wurden keine Zahlen erfasst.

In diesem Jahr hofft Anwältin Köber, dass Oberlandesgerichte in einigen strittigen Fragen für Ärzte und Wettbewerbshüter Klarheit schaffen. Dazu gehört beispielsweise der Streit um die Bezeichnung "Männerarzt". Ein weiterer Sachverhalt, der gerichtlich geklärt werden soll, sind Telefonbuch-Einträge von HNO-Ärzten in der Rubrik "Plastische Chirurgie".

Lesen Sie dazu auch den Hintergrund: Zu große Freiheiten bei der Praxiswerbung rufen die Wettbewerbszentrale auf den Plan

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