Paragraf 219a / Änderungsentwurf

Ärzte sollen über Abtreibungs-Optionen informieren dürfen

Werbung für Abtreibungen bleibt verboten – aber die Informationen für Frauen, die ungewollt schwanger geworden sind, sollen verbessert werden. Darauf hat sich die Bundesregierung verständigt. Die FDP spricht von einem „Kotau der SPD vor dem Koalitionspartner“.

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Beratung zu Abtreibungen. Werden nach Änderungen zum §219a demnächst ärztliche Infos dazu leichter zugänglich?

Beratung zu Abtreibungen. Werden nach Änderungen zum §219a demnächst ärztliche Infos dazu leichter zugänglich?

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BERLIN. Frauen sollen sich künftig einfacher über Möglichkeiten für einen Schwangerschaftsabbruch informieren können. Das sieht ein Referentenentwurf vor, auf den sich die Bundesregierung nach langem Streit um das sogenannte Werbeverbot für Abtreibungen verständigt hat und der der Ärzte Zeitung vorliegt.

Das Werbeverbot selbst bleibt demnach bestehen, § 219a StGB wird jedoch in einem neuen Absatz 4 um einen weiteren Ausnahmetatbestand ergänzt. Danach dürfen Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen zukünftig auch öffentlich ohne Risiko der Strafverfolgung  – zum Beispiel auf der eigenen Internetseite – darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Sie sollen zugleich auf weitere Informationsangebote von neutralen Stellen, die im Gesetz ausdrücklich benannt werden – hinweisen dürfen, etwa durch entsprechende Verlinkung in ihrem Internetauftritt.

Zentrale Infoliste zum Schwangerschaftsabbruch

Die Bundesärztekammer soll außerdem eine zentrale Liste mit Ärzten, Krankenhäusern und anderen Einrichtungen führen, die Abbrüche vornehmen – mit Angaben zu angewandten Methoden. Die Liste soll monatlich aktualisiert und von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung im Internet veröffentlicht werden.

Die FDP wertete die Einigung als „Kotau der SPD vor dem Koalitionspartner“. Der Paragraf 219a werde nur um eine minimale Ausnahme ergänzt, kritisierte Fraktionsvize Stephan Thomae. „Ärzte dürfen auch weiterhin nicht entscheiden, wie sie Schwangere informieren. Das ist ein Misstrauensbeweis gegenüber den Ärzten.“ Der Entwurf sei nur ein minimaler Fortschritt für die Frauen.

Ende eines langen Streits um §219a? – BÄK zufrieden

Der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery, äußerte sich positiv zu dem Entwurf: „Es ist gut, dass sich die Regierungskoalition auf einen Kompromiss zu § 219a geeinigt hat und Rechtssicherheit bei der Information zum Schwangerschaftsabbruch schafft.“ Montgeomery bezeichnete den Kompromiss aus seiner Sicht als „tragfähig“.

Dass Krankenhäuser, Ärzte und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche nach § 218a Strafgesetzbuch durchführen, künftig über diese Tatsache sachlich informieren dürfen sollen, helfe Frauen in Notlagen ebenso wie den behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Montgomery signalisierte zudem Bereitschaft, die im Gesetz genannte Liste zu führen mit den entsprechenden Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a durchführen.

Die große Koalition hatte monatelang heftig über Paragraf 219a des Strafgesetzbuches gestritten. Ausgelöst wurde die Debatte von einem Urteil gegen die Ärztin Kristina Hänel, die vom Landgericht Gießen zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, weil sie auf ihrer Internetseite Schwangerschaftsabbrüche als Leistung angeboten hatte.

Unzufrieden äußerte sich die Gießener Ärztin Kristina Hänel, deren Verurteilung wegen unerlaubter Werbung für Abtreibung die ganze Diskussion ins Rollen gebracht hatte. Der umstrittene Paragraf 219a bleibe unter dem Strich bestehen, sagte Hänel. „Frauen haben ein Recht auf Information und das ist weiterhin verboten. Das ist eine staatliche Zensur“, sagte Hänel.

Die Informationen, die sie auf ihrer Homepage bereitgestellt habe, seien weiterhin strafbar.„Es muss möglich sein dürfen, betroffenen Frauen in schwierigen persönlichen Situationen sachgerechte Informationen zu geben“, erklärte Dr. Günther Matheis, Präsident der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz. Der nun gefundene Kompromiss könne für mehr Rechtssicherheit sorgen.

Grundlage war der Paragraf 219a, der „Werbung“ für Schwangerschaftsabbrüche verbiete. Demnach macht sich strafbar, wer „seines Vermögensvorteils wegen“ öffentlich Abtreibungen anbietet. Die SPD hatte – wie Grüne, Linke und FDP – eine Abschaffung des Verbots gefordert, die Unionsseite wollte das nicht.

Im Dezember hatten die fünf zuständigen Minister einen Kompromissvorschlag zum §219a ausgehandelt, der aber nicht alle Kritiker zufriedenstellte. Auf diesen Kompromiss baut der Gesetzentwurf nun auf.

Pille bis zum 22. Geburtstag

Außerdem sollen junge Frauen die Verhütungspille künftig zwei Jahre länger, bis zum 22. Geburtstag, von der Krankenkasse bezahlt bekommen. Das helfe jungen Frauen, ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden, sagte Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) der dpa. „Ich halte das im Rahmen des gefundenen Kompromisses für eine gute Ergänzung.“

„Die Pille nun bis zum 22. Geburtstag kostenfrei zur Verfügung zu stellen, ist zwar eine kleine Verbesserung, aber deutlich unterhalb des Notwendigen“, kommentierte Maria Klein-Schmeink (Bündnis 90 / Die Grünen). „Wir werden im weiteren Gesetzesprozess auf Änderung dieses Minimalkompromisses drängen.“

Entwurf zu 219a soll im Februar verabschiedet werden

„Wir stellen sicher, dass betroffene Frauen in einer persönlichen Notsituation an die Informationen gelangen, die sie benötigen“, sagte Justizministerin Katarina Barley (SPD) der dpa. Die neue Vorschrift sorge zudem für Rechtssicherheit für die Ärzte, betonte Familienministerin Franziska Giffey (SPD). „In Zukunft wird jede Ärztin und jeder Arzt in Deutschland über die Tatsache informieren dürfen, dass er oder sie Schwangerschaftsabbrüche durchführt“, sagte sie.

Der Referentenentwurf wird nun innerhalb der Bundesregierung weiter abgestimmt und mit Ländern und Verbänden beraten. Am 6. Februar soll das Kabinett den Gesetzentwurf verabschieden. (dpa/run)

Wir haben diesen Beitrag aktualisiert am 29.01.2019 um 16 Uhr

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