Bundessozialgericht
Ärztlicher Rat zu „Kneipenbesuch“ ist noch keine Therapie
Fehlt es an einem „inneren Zusammenhang“ zwischen Gaststättenbesuch und Reha, ist die gesetzliche Unfallversicherung bei einem Sturz des Rehabilitanden außen vor.
Fehlt es an einem „inneren Zusammenhang“ zwischen Gaststättenbesuch und Reha, ist die gesetzliche Unfallversicherung bei einem Sturz des Rehabilitanden außen vor.
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