Landgericht

Ärztliches Aufklärungsgespräch kurz vor der Operation ist zu spät

Patienten müssen vor einer Operation ausreichend Bedenkzeit erhalten. Ein Aufklärungsgespräch, das erst eine halbe Stunde vor dem Eingriff stattfindet, reicht nicht, hat nun ein Landgericht entschieden.

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Nach Auffassung eines Landgerichts ist die Einwilligung eines Patienten in einen Eingriff nur dann wirksam, wenn die Ärztin oder der Arzt zuvor verständlich und ausführlich über Risiken der Op aufgeklärt hat.

Nach Auffassung eines Landgerichts ist die Einwilligung eines Patienten in einen Eingriff nur dann wirksam, wenn die Ärztin oder der Arzt zuvor verständlich und ausführlich über Risiken der Op aufgeklärt hat.

© Yuri Arcurs / stock.adobe.com

Frankenthal. Ein ärztliches Aufklärungsgespräch zu einer Operation muss eine gewisse Zeit vor dem Eingriff erfolgen. Das hat das Landgericht Frankenthal in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden. Gleichzeitig sprach das Gericht einer Frau aus Baden-Württemberg nach einer Augenoperation in einer Praxis im Rhein-Neckar-Raum 10.000 Euro Schmerzensgeld zu.

Die Frau litt laut Gericht unter anderem unter starker Kurzsichtigkeit, einem erhöhten Augeninnendruck und einer Trübung der Linse. Nach der Op, bei der sie bei einem Auge eine Linse mit mehreren Sehstärken eingesetzt bekommen habe, habe sich ihre Sehfähigkeit wesentlich verschlechtert.

Die Kammer habe nicht feststellen können, ob der Eingriff fehlerhaft verlaufen sei, teilte das Gericht mit. Die Patientin sei allerdings nicht ausreichend und rechtzeitig über die Risiken aufgeklärt worden. Die Einwilligung eines Patienten in einen Eingriff sei nur dann wirksam, wenn die Ärztin oder der Arzt zuvor verständlich und ausführlich über Risiken der Op aufgeklärt habe. Die Aufklärung müsse so früh erfolgen, dass der Patientin oder dem Patienten noch Bedenkzeit bleibe.

In dem konkreten Fall sei der Eingriff wegen der fehlenden wirksamen Einwilligung rechtswidrig gewesen. Ein Aufklärungsgespräch hatte demnach erst rund eine halbe Stunde vor dem Eingriff stattgefunden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es ist noch eine Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht möglich. (dpa)

Landgericht Frankenthal, Az.: 4 O 147/21

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