Arbeitgeber haftet, wenn Minijob-Grenze überschritten wird

MAINZ (mwo). Ärzte, die Minijobber beschäftigen, müssen darauf achten, den Rahmen von monatlich 400 Euro nicht dauerhaft zu überschreiten.

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Muss der Arbeitnehmer rückwirkend sozialversicherungspflichtig angemeldet werden, haftet vorrangig der Arbeitgeber für die nun höheren Abgaben, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied. Arbeitnehmer, die um die Konsequenzen wissen, müssen sich danach aber gegebenenfalls beteiligen.

Im Streitfall zahlte der Arbeitgeber einer Mitarbeiterin monatlich 399,98 Euro aus; überschüssige Arbeitsstunden wurden auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

Nachdem sich dort in sechs Monaten 182 Stunden angesammelt hatten, meldete das Unternehmen die Arbeiterin rückwirkend als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin an.

Arbeiterin trägt Mitschuld

Von dem noch ausstehenden Lohn behielt das Unternehmen 1382 Euro für Steuern und Eigenanteil an den Sozialabgaben ein. Mit ihrer Klage verlangte die Mitarbeiterin, auch dieses Geld noch auszuzahlen.

Das LAG gab ihr im Grundsatz recht: Die abgeführten Beiträge seien ein "Vermögensschaden", für den der Arbeitgeber hafte. Im konkreten Fall allerdings trage die Arbeiterin eine hälftige Mitschuld.

Denn sie habe sehr wohl um die Folgen gewusst, wenn sie die 400 Euro immer wieder überschreitet.

Az.: 6 Sa 608/11

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