Bundesfinanzhof

Arbeitsteilung muss auch in der Arztpraxis möglich sein

Niedergelassene, die Ärzte beschäftigen, werden vom Fiskus gerne mit Gewerbesteuerforderungen konfrontiert. Der Bundesfinanzhof hat jetzt definiert, wie intensiv Praxisinhaber angestellten Kollegen auf die Finger schauen müssen, um ihren Status als Freiberufler steuerrechtlich nicht zu gefährden.

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:
Praxisinhaber müssen ihren angestellten Kollegen klare Rahmenvorgaben machen und diese auch dokumentieren – etwa im Arbeitsvertrag.

Praxisinhaber müssen ihren angestellten Kollegen klare Rahmenvorgaben machen und diese auch dokumentieren – etwa im Arbeitsvertrag.

© Mathias Ernert

MÜNCHEN. In einem Mitte vergangener Woche veröffentlichten Urteil hat (wie kurz berichtet) der Bundesfinanzhof die Kriterien konkretisiert, wonach die eigenverantwortliche Berufsausübung des Praxisinhabers sich auch auf angestellte Kollegen erstreckt - und damit die von Finanzämtern vielfach erhobene Forderung nach Gewerbesteuer hinfällig ist.

Nach Ansicht des Berliner Steueranwalts Dr. Jens-Peter Damas von der Kanzlei ETL ADVISION stellt das jüngste Finanzhof-Urteil eine begrüßenswerte Stärkung von Praxisinhabern und Gemeinschaftspraxen dar, die angestellte Kollegen beschäftigen.

Wie stark muss kontrolliert werden?

So steht es im Gesetz

Einkommensteuergesetz, Paragraf 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3: Ein Angehöriger eines freien Berufs ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.

Eine Kurzfassung seines jüngsten Urteils zur Vereinbarkeit von Freiberuflichkeit und Arbeitgeberschaft in der Arztpraxis hat der Bundesfinanzhof auf seiner Website hinterlegt.

Zwar hängt einkommenssteuerrechtlich seit jeher die Freiberuflichkeit an der leitenden und eigenverantwortlichen Position des Praxisinhabers. Wie diese im ärztlichen Arbeitgeber-Alltag jedoch genau aussieht, war immer wieder strittig.

In einem Urteil aus 2004 hat der Bundesfinanzhof die bis heute gültige Formel geprägt, dass Praxisinhaber "durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit ihres angestellten Fachpersonals - patientenbezogen - Einfluss nehmen".

Dann trage die Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des selbst als Arzt niedergelassenen Arbeitgebers.

Diese Formulierung, so Damas, sei von den Finanzämtern in der Vergangenheit aber "regelmäßig so ausgelegt worden, dass die permanente Kontrolle eines angestellten Arztes zwingend erforderlich ist, um Gewerblichkeit zu vermeiden.

Das eigentlich mit der Anstellung gewollte arbeitsteilige Arbeiten wurde steuerlich nicht akzeptiert". In seinem jüngsten Urteil zugunsten einer anästhesistischen Gemeinschaftspraxis bremst der BFH diese rigorose Auffassung nun unmissverständlich aus.

Das von der BAG beklagte Finanzamt habe die einschlägige Vorschrift des Einkommensteuergesetzes zur Freiberuflichkeit bei Mithilfe angestellter Fachkräfte (Paragraf 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz) "überdehnt" und würde damit entgegen dem Willen des Gesetzgebers "den Einsatz fachlich vorgebildeten Personals im Bereich der Heilberufe im Ergebnis ausschließen", heißt es zur Begründung.

Drei Anforderungen

Aus dem konkreten Fall hat der BFH drei Anforderungen abgeleitet, wonach die Freiberuflichkeit eines niedergelassenen Arztes als Arbeitgeber erhalten bleibt, beziehungsweise Gewerblichkeit und damit Gewerbesteuerveranlagung vermieden werden kann:

  • Der Praxisinhaber gewinnt eine Vorstellung von den Rahmenbedingungen der Behandlung (im entschiedenen Fall durch selbst durchgeführte Voruntersuchungen),
  • Der Praxisinhaber macht dem angestellten Arzt eine Rahmenvorgabe (im entschiedenen Fall mittels Festlegung der Behandlungsmethode),
  • Der Praxisinhaber behält sich die Selbstbehandlung problematischer Fälle vor.

Laut Damas müssen alle drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sein. Die Vorgaben des Praxisinhabers könnten auch anders aussehen, als in dem entschiedenen Fall. Der Spielraum, den Praxisinhaber diesbezüglich haben, sei aber noch nicht abzusehen.

Genaueres ergibt wohl erst die weitere Rechtsprechung. Auf jeden Fall sollten Praxischefs das Vorgehen entsprechend der Hinweise des BFH schriftlich dokumentieren. Damas: "Das kann im Anstellungsvertrag erfolgen oder in einer Anlage oder Arbeitsanweisung dazu".

 Auch bereits geschlossene Arbeitsverträge ließen sich dahin gehend ergänzen, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer stimmt zu. Niedergelassene, die bereits mit dem Fiskus wegen vermeintlicher Gewerblichkeit im Clinch liegen, sollten "unter Verweis auf die neue Rechtsprechung Einspruch gegen die Steuerbescheide einlegen".

Prinzipiell, so Damas, sei die Gewerbesteuer zwar auf die Einkommensteuer anrechenbar und für Praxen daher kein existenzbedrohendes Szenario. Gleichwohl spiele das Thema insbesondere bei der Beratung von BAG eine große Rolle.

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