Recht
Arzt verliert Approbation nach unerlaubten Bankgeschäften in der Praxis
Wer Straftaten begeht, kann seine Approbation verlieren. Diese Erfahrung musste ein Arzt machen, der neben der Praxistätigkeit bei Patienten auch noch Geld für windige Bankgeschäfte sammelte.
Veröffentlicht:
Wenn die Gier einen Arzt zu Bankgeschäften verleitet, kann dies berufliche Konsequenzen haben.
© pusteflower9024 / stock.adobe.com
München/Berlin. Ein Widerruf der Approbation „wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs“ kann die Folge strafbarer Handlungen sein. Über den Fall eines Arztes, dem genau das geschehen ist, informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Der Verein verweist dabei auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.
In dem Fall hatte ein Arzt unerlaubt Bankgeschäfte mit hohen Vermögensschäden für Patienten betrieben. Er hatte bei zwei Vertretern Schweizer Firmen angeblich „völlig sichere“ Geldanlagen getätigt, für die Renditen zwischen 15 und 20 Prozent in Aussicht gestellt wurden. Insgesamt legte der Mediziner etwa 3,5 Millionen Euro darlehensweise bei den beiden Männern an.
Von dem Geld stammten etwa zwei Millionen aus seinem eigenen Vermögen, die verbleibenden 1,5 Millionen stammten von Bekannten und Patienten, denen er angeboten hatte, sich an der Geldanlage zu beteiligen. Dafür hatte er ihnen Zinsen zwischen zehn und zwölf Prozent in Aussicht gestellt. Die Differenz zu dem ihm selbst versprochenen Zinssätzen wollte er als eigenen Gewinn behalten.
Anlagesystem auf Betrug aufgebaut
Das Anlagesystem war jedoch auf Betrug aufgebaut: Das Geld verbrauchten die beiden Männer ausschließlich für eigene Zwecke. Die Anleger gingen leer aus. Der Arzt wurde deshalb zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Aufgrund der Verurteilung wurde ihm die Approbation wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs entzogen.
Die Klage des Arztes gegen den Entzug blieb erfolglos. In der Tat sei der Widerruf der Approbation nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig. Dies treffe hier zu, so das Gericht laut Mitteilung des DAV. Es gehe darum, „das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit zu schützen, um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten“.
Dieses Vertrauen würde zerstört, könnten Ärzte weiter praktizieren, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes nicht zu vereinbaren sei, so das Gericht. (syc)
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 21 ZB 16.540