Betriebsfeier
Ausflug nur für das gesamte Praxisteam
DARMSTADT. Eine Betriebsfeier sollte dem gesamten Praxisteam offenstehen. Falls nicht, sind die Mitarbeiter während der Feier nicht gesetzlich unfallversichert, wie das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt entschied.
Das gilt auch, wenn kleinere Gruppen mit Billigung des Chefs feiern. Neben einem Umtrunk für die ganze Dienststelle durften sich die Abteilungen der Deutschen Rentenversicherung Hessen eigene Weihnachtsfeiern während der Arbeitszeit organisieren.
Eine Mitarbeiterin ging mit neun Kollegen wandern und stürzte. Nach dem Darmstädter Urteil war die Wanderung keine Betriebsveranstaltung, weil sie nicht allen 230 Mitarbeitern der Dienststelle offen stand. (mwo)
Az.: L 3 U 125/13