Der Versicherungstipp
Autoverleih nur unter Vorbehalt
Verleihen Ärzte ihr Auto, sollten sie vorher am bestenschriftlich vereinbaren, wer für einen eventuellen Schaden am Wagen oder die Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt aufkommt. Das empfiehlt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
Verursacht der Entleiher einen Unfall, kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Arztes für den entstandenen Schaden an Dritten auf. Wird das Auto des Mediziners massiv beschädigt, ersetzt der Versicherer den Schaden nur, wenn er eine Kaskoversicherung abgeschlossen hat. Ist der Arzt vollkaskoversichert, steigen nach der Regulierung möglicherweise die Prämien.
Die Kosten für die Reparatur oder die höheren Beiträge für die Versicherung vom Entleiher zurück zu bekommen, ist nach Angaben des GDV schwierig, wenn es keine schriftliche Vereinbarung gibt.
Ob der Arzt den entstandenen Schaden auch bei einer schriftlichen Vereinbarung ersetzt bekommt, hängt von der Finanzkraft des Entleihers ab - denn dessen private Haftpflichtversicherung kommt nicht dafür auf.
Nicht zur Verantwortung gezogen werden können Ärzte für Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, die der Entleiher begeht. (akr)