Verzögerungsgeld
BFH setzt Finanzämtern scharfe Grenzen
MÜNCHEN.Besserer Schutz für Steuerpflichtige: Kommen diese ihrer Mitwirkungspflicht bei einer Außenprüfung selbst schuldhaft nicht nach, darf das Finanzamt ein Verzögerungsgeld nur mit näherer Begründung festsetzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem nun veröffentlichten Urteil entschieden.
Denn das Finanzamt darf immerhin ein Verzögerungsgeld von 2500 bis 250.000 Euro festsetzen, wenn Steuerpflichtige etwa mit der Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen in Verzug geraten (gemäß Paragfar 146 Abs. 2b der Abgabenordnung). Ob es zur Festsetzung kommt, steht dabei im Ermessen des jeweiligen Amtes, daher seien die Ermessenserwägungen ausführlich darzulegen, um eine gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Festsetzung zu ermöglichen.
Das Finanzamt muss dabei auch - wie im Streitfall - berücksichtigen, dass sich der Steuerpflichtige gegen die Vorlage der Unterlagen mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gewandt hat und dieser im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist noch nicht beschieden war.
Das Ermessen wird laut der obersten Finanzrichter zudem fehlerhaft ausgeübt und führt zur Aufhebung des Verzögerungsgeldbescheides, wenn das Finanzamt früheres (Fehl-)Verhalten des Steuerpflichtigen, welches vor der Aufforderung zur Mitwirkung lag, in seine Ermessenserwägungen mit einbezieht. (reh)
Az.: IV R 25/11