Eigenbedarf

BGH ändert bisherige Rechtsprechung

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KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Hausbesitzern: In einem am Mittwoch erlassenen Urteil (Az.: VIII ZR 232/15) bestätigt der BGH zum einen seine Rechtsprechung, wonach auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigen kann.

Zugleich befand der BGH in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung, dass eine Eigenbedarfskündigung nicht dadurch unwirksam wird, dass der Vermieter es zuvor unterlassen hat, dem gekündigten Mieter eine andere, freie Wohnung im selben Anwesen anzubieten.

Aus diesem Sachverhalt ließen sich allenfalls Schadenersatzansprüche etwa für Umzugs- oder Maklerkosten ableiten, nicht jedoch eine Unrechtmäßigkeit der Eigenbedarfskündigung. (cw)

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