BSG: Maximal 25 Kilometer bis zur Praxis

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KASSEL (mwo). Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die Voraussetzungen für die Bedarfsplanung in einem "großräumigen Landkreis" konkretisiert und gleichzeitig die Bedarfszulassung für Psychotherapeuten erleichtert. Danach können Versicherte nicht auf ein Angebot verwiesen werden, das 25 oder mehr Kilometer entfernt ist.

Im Streitfall hatte eine Psychotherapeutin ihre Bedarfszulassung im badischen Landkreis Lörrach beantragt. Der Berufungsausschuss in Freiburg lehnte dies ab: Der Landkreis sei gesperrt, ein "großräumiger Landkreis", bei dem gegebenenfalls ein zusätzliches Angebot auch in Nebenzentren zu prüfen ist, liege nicht vor. Doch der Ausschuss muss die Sache neu prüfen. Dabei sei "zu berücksichtigen, dass die Verweisung von Versicherten auf Versorgungsangebote, die 25 Kilometer entfernt sind, nicht tragfähig ist", urteilte das BSG. Bei schlechten öffentlichen Verkehrsanbindungen kann die Grenze gegebenenfalls auch niedriger sein. Bisher hatte das BSG allerdings entschieden, dass bei stark spezialisierten Behandlungen und Untersuchungen den Versicherten auch längere Wege zumutbar sind. Erst im schriftlichen Urteil wird sich zeigen, ob das BSG diesen Satz nun dahin umkehrt, dass bei Behandlungen, die - wie eine Psychotherapie - regelmäßige Arztbesuche erfordern, die Wege kürzer sein müssen.

Weiter rügte der BSG-Vertragsarztsenat, dass der Berufungsausschuss bei der Bedarfsprüfung sämtliche Psychotherapeuten in einen Topf geworfen hat. Es müsse aber zwischen psychoanalytischen und verhaltenstherapeutischen Angeboten unterschieden werden. Beide Verfahren seien auf unterschiedliche Krankheitsbilder gerichtet und dürften nach der Psychotherapierichtlinie nicht kombiniert werden. Die jeweilige Therapieform sei daher wie ein Schwerpunkt bei den Ärzten zu sehen, der ebenfalls zu einer Bedarfszulassung führen könne. Danach hat die Klägerin als Analytikerin Anspruch auf Zulassung, wenn im Landkreis Lörrach bislang überwiegend Verhaltenstherapeuten zugelassen sind.

Az.: B 6 KA 22/09 R

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