Urteil

BSG ermöglicht eine flexiblere Nachbesetzung

Psychologische Psychotherapeutin darf psychotherapeutisch tätiger Ärztin folgen, so das BSG.

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KASSEL. Die Stelle einer psychotherapeutisch tätigen Ärztin kann auch mit einer psychologischen Psychotherapeutin nachbesetzt werden. Auf das Richtlinienverfahren, nach dem die Therapeutin arbeitet, kommt es nicht an, urteilte der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG).

Das Kasseler Urteil ermöglicht es, flexibler auf die gegenüber tiefenpsychologischer und analytischer Psychotherapie wachsende Nachfrage nach Verhaltenstherapie zu reagieren. Im Streitfall gab das BSG einem MVZ im Rheinland recht. Zulassungs- und Berufungsausschuss lehnten zuvor die gewünschte Nachbesetzung ab.

Schon das Sozialgericht Düsseldorf und das Landessozialgericht Essen hatten den Ausschuss aber zur Genehmigung verurteilt. Das Tätigkeitsspektrum psychotherapeutisch tätiger Ärzte und psychologischer Psychotherapeuten stimme weitgehend überein. Der in der Bedarfsplanung festgelegte Mindestanteil von 25 Prozent psychotherapeutisch tätiger Ärzte werde durch die Nachbesetzung nicht unterschritten. Dem ist das BSG nun gefolgt. Es reiche aus, dass beide "derselben Arztgruppe im Sinne der Bedarfsplanung angehören".

Mit dieser Formulierung vermied das BSG eine automatische Übertragbarkeit ihres Urteils auf andere Arztgruppen, insbesondere Internisten. Hier könnte eine Nachbesetzung mit abweichendem Schwerpunkt zu Über- und Unterversorgungen führen. (mwo)

Az.: B 6 KA 23/13 R

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