Abrechnung

BSG schützt Jobsharer in der Pädiatrie

Bei pädiatrischen Jobsharing-BAG bezieht sich die Zusatzpauschale zu pädiatrischen Versichertenpauschalen für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags auf die Zahl der Aufträge.

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Kassel. In einer pädiatrischen Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft bezieht sich die „Zusatzpauschale zu pädiatrischen Versichertenpauschalen für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags“ auf die Zahl der Versorgungsaufträge. Das hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Sitzung klargestellt. Daher darf die KV die Fallzahl der Praxis nicht aufteilen, wenn sich zwei Ärzte einen Versorgungsauftrag teilen.

Damit gab das BSG einer pädiatrischen Praxis in Hessen recht, in der sich eine Fachärztin und ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin einen Versorgungsauftrag teilen. Im Streitquartal 1/2015 hatte die Praxis die Zusatzpauschale (GOP 04040 EBM) mit einem Zuschlag von 13 Punkten abgerechnet. Dies ist laut EBM „bei Praxen mit mehr als 1.200 Behandlungsfällen je Arzt“ zulässig.

Die KV ließ dies nicht durchgehen und kürzte den Aufschlag. Die Zahl der Behandlungsfälle sei auf zwei Ärzte aufzuteilen und die Schwelle von 1.200 daher nicht erreicht. Dem widersprach nun das BSG. Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf eine Anmerkung zu der streitigen GOP. Danach komme es für die Bestimmung der Anzahl der Ärzte auf den „Umfang der Tätigkeit laut Zulassungs- beziehungsweise Genehmigungsbescheid“ an. Gemeint sei daher die Zahl der Versorgungsaufträge. Dies stehe auch mit dem Ziel der Zuschlagsregelung im Einklang, die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags durch pädiatrische Praxen zu stärken. (mwo)

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