Steuern
Behinderte müssen sich entscheiden
NEU-ISENBURG. Behinderte müssen sich bei ihrer nächsten Steuererklärung entscheiden, ob sie den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen oder für bezahlte Pflegeleistungen lieber die Steuerermäßigung als haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
Beides nebeneinander geht nicht, urteilte kürzlich der Bundesfinanzhof. Grund: Mit dem Pauschbetrag sind alle behinderungsbedingten Aufwendungen abgegolten.
Tipp: Liegen die Ausgaben etwa für eine Notrufbereitschaft oder Krankenpflege unterhalb des Pauschbetrags, sollten Behinderte diesen in Anspruch nehmen. Für ihn ist es egal, ob tatsächlich Pflegebedürftigkeit besteht oder Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden.
Der Behinderten-Pauschbetrag richtet sich nach dem Grad der Behinderung und reicht von 310 bis 1420 Euro. Bei Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, die auch Pflegeleistungen umfasst, reduziert sich die Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens aber um 4000 Euro. (juk)
Bundesfinanzhof, Az. VI-R-12/12