Arztpraxen, aufgepasst
Bei Chronikerziffer jetzt umdenken
Seit dem 1. Juli gilt eine neue Regelung zur Chronikerpauschale. Sie bietet Praxen die Chance auf mehr Honorar für die intensive Betreuung. Doch das kommt nur denen zugute, die sich mit der nun komplett neuen Abrechnungssystematik beschäftigen.
Veröffentlicht:HEMSBACH. Mit dem 1. Juli haben sich neben einigen anderen EBM-Ziffern oder -Kapiteln im hausärztlichen Bereich auch die Chronikerpauschalen geändert. Die Aufwertung der Ziffer hat aber eben auch weitreichende Folgen für Ihre Abrechnungssystematik.
Hintergrund der Änderung, die der Bewertungsausschuss am 26. Juni beschlossen hat, sind die ersten Analysen zu den Auswirkungen der - ebenfalls - ersten Stufe der Weiterentwicklung des EBM. Denn dort hat sich gezeigt, dass die Chronikerpauschale II (GOP 03221/04221) zu niedrig bewertet wurde.
Die Bewertung lag schließlich unter derjenigen, die bis zum 30. September 2013 für die bis dahin gültige Chronikerpauschale nach GOP 03212/04212 in Höhe von 170 Punkten angesetzt war.
Chroniker einfach wegdefiniert?
Ein zweiter wichtiger Punkt findet erstaunlicherweise sehr wenig Beachtung: Die Tatsache nämlich, dass sich die Definition der "kontinuierlichen ärztlichen Behandlung" zum 1.10.2013 ebenfalls geändert hat. Die neue Definition hat dazu geführt, dass in den Haus- bzw. Kinderarztpraxen weniger "Chroniker" vorkamen, als dies nach der alten Definition möglich war.
Auch dadurch ergab sich ein deutliches Umsatzminus. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass bei den Hausärzten und Pädiatern, obwohl diese seit dem 1.10.2013 schon bei einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt den Zuschlag zur Versichertenpauschale erhielten, der Umfang der abgerechneten Punkte zurückgegangen ist.
Soweit zum Hintergrund für die Änderung. Das eigentlich Schwierige ist, dass die Neuerungen für die Praxisteams nicht gleich auf den ersten Blick ersichtlich sind. Vordergründig hat sich die Pauschale nach GOP 03220/04220 nicht geändert - weder in der Leistungslegende noch in der Bewertung derselben.
Lediglich in der sechsten Anmerkung zu dieser GOP wurde die Ausschlussregelung in Bezug auf die Chronikerpauschale II nach GOP 03221/04221 gestrichen.
Die grundlegenden Änderungen finden sich dabei bei eben dieser Chronikerpauschale II. Hier heißt es nun seit diesem Monat nicht mehr "Zuschlag zu der Versichertenpauschale nach der Gebührenordnungsposition 03000 bzw. 04000…", sondern "Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 03220 bzw. 04220…".
Die Chronikerpauschale II ist nun also der Zuschlag zur Chronikerpauschale I. Damit wird die Berechnung der GOP 03220/04220 zur unabdingbaren Voraussetzung dafür, dass die Chronikerpauschale II ansetzbar ist.
Für die Praxen heißt das ganz konkret: Beim ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) ist die Chronikerpauschale I zur Versichertenpauschale zu berechnen. Beim zweiten persönlichen APK ist dann die Pauschale II abzurechnen.
Ziffer nicht mehr streichen!
Ganz wichtig ist: Die Chronikerpauschale I darf nicht mehr gestrichen werden. Insofern hat sich die Abrechnung der Pauschalen etwas vereinfacht.
Die Pauschale I nach GOP 03220/04220 muss bei einem weiteren persönlichen APK und der späteren Berechnung der Chronikerpauschale II nicht mehr umständlich gelöscht werden. Die Erhöhung der Bewertung ergibt sich aus der Neubewertung der Chronikerpauschale II mit 40 Punkten.
Die Chronikerpauschale I bleibt in der Bewertung mit 130 Punkten unverändert. Das ergibt zusammen 170 Punkte. Das sind 20 Punkte mehr, als bisher der Ansatz der Chronikerpauschale II mit 150 Punkten ergeben hat.
Dr. Dr. Peter Schlüter, Allgemeinmediziner in Hemsbach, hält seit mehr als zwei Jahrzehnten Seminare zu allen Themen rund um EBM und GOÄ.