Urteil OLG Oldenburg
Bei der Rettungsgasse gibt es keine Bedenkzeit
Einsatz- und Rettungskräfte müssen so schnell wie möglich zum Unfallort kommen. Auf mehrspurigen Straßen soll die Rettungsgasse dabei helfen. Das OLG Oldenburg hat nun klargestellt, wann diese greift.
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Laut Gericht muss es nicht über eine gewisse Zeit dauern, bis Autofahrer eine Rettungsgasse gebildet haben.
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Oldenburg. Autofahrerinnen und Autofahrer müssen eine Rettungsgasse auf Autobahnen oder mehrspurigen Außerortsstraßen bilden, sobald Schrittgeschwindigkeit gefahren wird oder der Verkehr zum Stillstand kommt. Eine Bedenk- oder Einschätzungszeit gibt es dabei nicht, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg zeigt, auf das der ADAC hinweist.
In dem Fall fuhr ein Mann auf der mittleren Fahrbahn einer dreispurigen Autobahn. Durch eine Baustelle kam der Verkehr entsprechend ins Stocken und zum Teil zum Erliegen. Doch obwohl viele andere Autos schon eine Rettungsgasse gebildet hatten, blieb der Mann mit seinem Wagen immer noch auf der mittleren Spur. Eine vorbeifahrende Polizeistreife verwarnte ihn. Das Amtsgericht Vechta verhängte ein Bußgeld von 230 Euro.
„Kurze Einschätzungszeit“
Dagegen legte der Mann Einspruch ein: Er hätte eine kurze Einschätzungszeit gebraucht, um zu prüfen, ob die Bildung der Rettungsgasse nötig war. Der Stau habe sich gerade erst entwickelt, als er verwarnt worden sei.
Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätige das Urteil des Amtsgerichts aber schließlich in zweiter Instanz. Denn laut Straßenverkehrsordnung müssen Autofahrer eine Rettungsgasse bilden, sobald die Autos mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder zum Stillstand kommen.
Überlegungsfrist nicht im Gesetz
Beides muss der Kammer zufolge auch nicht erst über eine gewisse Zeit andauern. Die Gasse müsse sofort gebildet werden, eine Überlegungsfrist sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das gelte im vorliegenden Fall umso mehr, weil wegen des Stop-and-go-Verkehrs längere Phasen des Stillstands für den Mann erwartbar gewesen wären.
So musste er die Geldbuße zahlen und auch die Verfahrenskosten tragen. Um ein Fahrverbot kam er herum, weil es nicht zu einer konkreten Behinderung eines Rettungswagens gekommen war. (dpa)
Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 2 Ss (OWi) 137/22