Blasen-Katheter - ein Fall für Krankenkassen
HANNOVER (mwo). Die Versorgung von Patienten mit Blasen-Katheter gehört nach einem Urteil des Sozialgerichts Lüneburg zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Darauf hat der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa) in Hannover verwiesen.
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Um die Leistungen der häuslichen Krankenpflege gibt es immer wieder Streit. Denn die Krankenkassen versuchen, Leistungen aus diesem Bereich der Pflegeversicherung zuzuschieben. Ein Problem für die Versicherten, sie bekommen in einem solchen Fall nämlich nur Geld, wenn sie die höheren Hürden der Pflegeversicherung erfüllen. Hinzu kommt, dass die Leistungen der Pflegeversicherung gedeckelt sind.
In dem vom Sozialgericht (SG) Lüneburg entschiedenen Fall war der an mehreren Krankheiten leidende Patient auf einen suprapubischen Katheter zur Blasenentleerung angewiesen. Die Austrittstelle des Schlauchs oberhalb des Schambeins muss regelmäßig versorgt und desinfiziert werden. Die AOK Niedersachsen wollte diese Versorgung aber nicht bezahlen. Und das, obwohl die Richtlinie über die häusliche Krankenpflege dies ausdrücklich als Kassenleistung nennt.
Die betroffene AOK folgerte jedoch aus einem Verweis auf eine andere Leistung, dies gelte nur bei neu gelegtem Katheter oder einer Entzündung. Das SG sah dies anders: Der Wortlaut der Richtlinie sei eindeutig und die Schlussfolgerung der AOK abwegig. Die Kasse muss dem Patienten nun drei ärztlich verordnete Versorgungen pro Woche mit Kosten von jeweils 133 Euro bezahlen.
Az.: S 16 KR 61/07