Urteil
Bundessozialgericht: Weiterbildungsassistent ist noch kein voller Arzt
Weiterbildungsassistenten sind bei der Arbeitszeit nicht vollständig mit Vertragsärzten gleichzusetzen. Zur Begründung hat der Vertragsarztsenat auf den Zweck der Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten verwiesen.
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Die Musterweiterbildungsordnung sieht vor, dass der ausbildende Arzt seine Weiterbildungs-Kollegen anleiten und beaufsichtigen soll. Dadurch gehe aber ein Teil seiner Arbeitszeit für eigene abrechnungsfähige Behandlungen verloren, betont das Bundessozialgericht.
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Kassel. Angestellte Weiterbildungsassistenten können im Rahmen einer Plausi-Prüfung nicht mit voller Stundenzahl angerechnet werden. Schließlich haben sie noch keine Erfahrung und benötigen ihrerseits Betreuung, betonte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am 28. Februar veröffentlichten Beschluss.
Geklagt hatte ein Pädiater aus Rheinland-Pfalz mit dem Schwerpunkt Neuropädiatrie. Im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung seiner Honorarabrechnung ergaben sich für die Quartale 3/2015 bis 3/2018 Überschreitungen sowohl bezogen auf die Tages- als auch die Quartalsprofilzeiten. Die KV kürzte das Honorar für diese Quartale um insgesamt 242.766 Euro, das entspricht durchschnittlich 18.674 Euro je Quartal.
Widerspruch und Klage ohne Erfolg
Dagegen machte der Arzt zahlreiche Einwände geltend. Unter anderem rügte er, dass die KV bei ihrer Plausibilitätsprüfung die bei ihm angestellten Weiterbildungsassistenten jeweils nur mit ihrer halben Stundenzahl berücksichtigt hatte.
Widerspruch und Klage blieben jedoch ohne Erfolg. Das BSG lehnt nun auch die Zulassung der Revision ab. Hinsichtlich der Arbeitszeit könne der Kläger eine vollständige Gleichstellung von Weiterbildungsassistenten mit Vertragsärzten nicht beanspruchen.
Zur Begründung verwies der BSG-Vertragsarztsenat auf den Zweck der Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten. Diesen sollten so praktische Erfahrung und zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. „Von Weiterbildungsassistenten kann in der Regel nicht erwartet werden, dass sie bei gleichem Tätigkeitsumfang die gleiche Menge von Leistungen wie ausgebildete und erfahrene Fachärzte erbringen“, heißt es weiter in dem Kasseler Beschluss.
Hinzu komme, dass laut Musterweiterbildungsordnung der ausbildende Arzt seine Weiterbildungs-Kollegen anleiten und beaufsichtigen soll. „Dies ist Voraussetzung dafür, dass die Leistung dem weiterbildenden Vertragsarzt als eigene Leistung zugerechnet und damit überhaupt von diesem abgerechnet werden kann.“ Dadurch gehe aber ein Teil seiner Arbeitszeit für eigene abrechnungsfähige Behandlungen verloren.
Entsprechend bestimme auch die Ärzte-Zulassungsverordnung, „dass die Beschäftigung eines Assistenten nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen darf“. Daher habe das BSG schon 2005 darauf verwiesen, „dass die Beschäftigung eines Assistenten nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen darf.
Im Übrigen habe der Kläger auch in Quartalen, in denen er keinen Weiterbildungsassistenten beschäftigt hatte, an einzelnen Tagen Gesprächsleistungen im Umfang von mehr als 24 Stunden abgerechnet. (mwo)
Bundessozialgericht, Az.: B 6 KA 26/23 B