Bundessozialgericht stärkt erneut junge Psycho-Praxen

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Auch schon früher hatte das BSG im Sinne junger Praxen entschieden.

Auch schon früher hatte das BSG im Sinne junger Praxen entschieden.

© wolterfoto / imago

KASSEL (mwo). Junge Praxen müssen mindestens auf den durchschnittlichen Umsatz vergleichbarer Alt-Praxen wachsen können. Das hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel bekräftigt. Im konkreten Fall einer Therapeutin aus Hessen kam es danach zu einem Vergleich.

Die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie hatte 2005 ihre Praxis in Mittelhessen aufgemacht. Zum neuen EBM sah die hessische Honorarverteilung einen "Auffüllbetrag" vor, der Ärzten einen Fallwert von mindestens 95 Prozent des Vorjahres sicherte. Bei den Therapeuten sanken die Fallwerte wegen der neuen Regelleistungsvolumina drastisch. Faktisch schöpften sie danach 2005 in Hessen die Hälfte ihrer Einkünfte aus der Besitzstandsklausel. Weil ihre neue Praxis keinen Bestand aus 2004 hatte, bekam dagegen die Therapeutin im Ergebnis nur das halbe Geld je Fall.

Schon früher hatte das BSG entschieden, dass junge Praxen die Möglichkeit haben müssen, zumindest auf den Gruppendurchschnitt zu wachsen. Schon in der mündlichen Verhandlung deutete der Senat an, dass dies wohl auch bei Besitzstandsklauseln gelten würde. Um ein entsprechendes Grundsatzurteil zu vermeiden, sagte die KV Hessen in einem Vergleich der Therapeutin die Honorierung ihrer Fälle mit 95 Prozent des Gruppendurchschnitts zu.

Az.: B 6 KA 17/09 R

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