Tipps für den Abrechnungsalltag
Chronikernummer wird bei Privaten oft vergessen
Oft liegen die Probleme bei der Abrechnung im Detail - wir präsentieren in unserer neuen Serie "Tipps für den Abrechnungsalltag" die Lösungen. In der ersten Folge lesen Sie, wie Sie die Tücken bei der "Chronikernummer" für Privatpatienten umgehen.
Veröffentlicht:NEU-ISENBURG. Auch in der Gebührenordnung für Ärzte gibt es eine Position, die den speziellen Leistungen, die für chronisch kranke Patienten erbracht werden gerecht wird. Sie ist allerdings ganz anders in ihren Voraussetzungen als die Chronikerpauschalen im EBM.
Es geht um die GOÄ-Nr. 15, die "Einleitung und Koordination flankierender (...) Maßnahmen während der Betreuung eines chronisch Kranken".
GOÄ-Nummer 15
Legende: Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken
Punkte: 300
Mögliches Honorar: Bei Faktor 2,3: 40,22 Euro; bei Faktor 3,5: 61,20 Euro
Das Problem bei der GOÄ-Nr. 15: Sie wird häufig in der Abrechnung vergessen. Grund ist die Abrechnungseinschränkung. Die Leistung ist nur einmal im Kalenderjahr berechnungsfähig - die Leistung wird im Laufe des Jahres kontinuierlich erbracht, aber nur einmal angesetzt.
Die Lösung: Jahr, Kalenderjahr, Monat, Kalendermonat - es kommt auf den Wortlaut an. Nachzulesen sind die Begriffe im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Danach definiert sich ein Kalenderjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, der Kalendermonat vom 1. eines Monats bis zum letzten Tag des jeweiligen Monats.
Das Jahr hingegen umfasst eben den Verlauf von zwölf Monaten beginnend mit dem Eintritt des Ereignisses, der Zeitraum eines Monats nach dem Eintreten eines Ereignisses gilt abrechnungstechnisch dann als abgelaufen, wenn sich der Name des Monats geändert hat, plus einen Tag.
Begleitung durch ein ganzes Jahr
Mit der GO-Nr. 15 GOÄ, wird die andauernde Bemühung um den Patienten, dessen Betreuung und medizinische Begleitung durch ein ganzes Jahr hindurch honoriert.
Genau aus diesem Grunde wird die Berechnung der Leistung nach GO-Nr. 15 GOÄ zu Beginn eines Jahres von den Privatversicherungen oft moniert, oder den Patienten nicht erstattet.
Im Gegensatz zu der Definition des "chronisch Kranken" in der gesetzlichen Krankenversicherung, ist es für die Berechnung der GO-Nr. 15 nicht notwendig, in jedem Monat oder Quartal den Leistungsinhalt der GO-Nr. 15 zu erfüllen.
Da diese Leistung wie beschrieben für das gesamte Kalenderjahr gilt, ist spätestens jetzt, gegen Ende des Jahres, die Zeit gekommen, diese Gebührenordnungsposition in Ansatz zu bringen.
Beachten Sie auch, dass für deren Berechnung kein aktueller Arzt-Patienten-Kontakt notwendig ist.
Expertenrat
Haben Sie immer wiederkehrende Fragen zu Problemen der Abrechnung? Dann schicken Sie die Fragen per E-Mail direkt an die Redaktion: wi@springer.com. Wir kümmern uns um die Antwort.
Sie werden diese Gebühr jedoch im Zusammenhang mit einem solchen Kontakt berechnen, alleine schon um lästige Rückfragen seitens des Privatpatienten oder seiner Versicherung zu umgehen.
Wichtig ist, dass Sie den Leistungsinhalt vollständig erfüllt haben. Oft fragen die Privatversicherungen nach den "sozialen Maßnahmen", die Sie entsprechend dem Leistungsinhalt einleiten und koordinieren müssen.
Legen Sie sich der Einfachheit halber einen Textbaustein an, aus dem die Aspekte: Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer Maßnahmen, sowie Einleitung und Koordination flankierender sozialer Maßnahmen dokumentiert sind.
Dr. Dr. Peter Schlüter ist Abrechnungsexperte und niedergelassener Hausarzt in Hemsbach. Seit mehr als zwei Jahrzehnten hält er Seminare zu allen Themen rund um EBM und GOÄ.