Kommentar zum Zulassungsrecht
Der Bedarf entscheidet
Gut, wenn ein Arzt sein Auto selbst reparieren kann. Sollte es nach einem Hausbesuch oder einer Belegbett-Operation nicht anspringen, dann kommt er vielleicht schneller in die Praxis, in der sich schon das Wartezimmer füllt.
Eine "Zusatzqualifikation" also die durchaus nützlich sein kann. Aber die Zulassungsgremien würden sicherlich abwinken, würde sich der Arzt von seiner Autokenntnis Vorteile bei der Nachbesetzung eines Praxissitzes versprechen.
Das nicht ganz ernst gemeinte Beispiel macht immerhin klar, dass nicht jede Zusatzqualifikation wichtig oder gar ausschlaggebend sein kann, wenn es um die Vergabe eines Praxissitzes geht.
"Für den Fall des Falles" oder "kann nicht schaden" - das sind keine Kriterien, die die Zulassungsgremien sinnvoll leiten können. Ein Orthopäde mit Zusatzqualifikation als Facharzt für Unfallchirurgie - auch das kann nützlich sein. Ob es das wirklich ist, hängt aber von den örtlichen Gegebenheiten ab.
Nur wenn diese Qualifikation wirklich gebraucht wird, darf sie in die Zulassungsentscheidung einfließen. Darauf hat nach dem Thüringer Landessozialgericht nun auch das Bundessozialgericht in Kassel bestanden.
Sehr zu Recht. Denn sonst wird das gesetzliche Zulassungskriterium der Eignung zur Willkür.
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