Jetzt in Kraft
Die Mietpreisbremse und ihre Folgen
Ab sofort gilt die Mietpreisbremse - sie soll Wucherpreise in Ballungszentren künftig verhindern. In welchen Wohngebieten sie tatsächlich gilt, legen jedoch die Länder fest. Und es gibt die eine oder andere vermieterfreundliche Ausnahme.
Veröffentlicht:NEU-ISENBURG. Ob Ballungszentrum oder Hochschulstadt: Seit diesem Monat soll Wohnraum für alle bezahlbar bleiben.
Dafür hat die Bundesregierung mit ihrem Mietrechtsnovellierungsgesetz - auch als Mietpreisbremse bekannt - gesorgt, das am 1. Juni in Kraft tritt. Doch was für viele Mieter gut klingt, wird tatsächlich nur langsam und auch nur in bestimmten Regionen umgesetzt.
Das Gesetz sieht vor, dass die Mietpreisbremse ausschließlich in Gebieten mit "angespannter Wohnungslage" gilt.
Mieten dürfen dort bei Wiedervermietung bestehender Wohnungen nur noch maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Letztere bestimmt sich in der Regel nach dem örtlichen Mietspiegel.
Ist er nicht vorhanden, helfen laut Bundesregierung Mietendatenbanken von Mieter- und Vermieterverbänden weiter. Der Mieter habe außerdem einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Vermieter über die Höhe der Vormiete.
Auf fünf Jahre befristet
Wer bestellt, bezahlt
Immobilienmakler sind seit Juni von dem zu bezahlen, der den Makler beauftragt hat und in dessen Interesse der Makler überwiegend tätig wird. Auch das regelt das Mietrechtsnovellierungsgesetz.
Eine abweichende Vereinbarung – in der etwa der Mieter in die Zahlungspflicht genommen wird – ist unwirksam. Und kann zu einem Bußgeld führen.
Welche Gebiete solche mit "angespannter" Wohnungssituation sind, wird dabei von den Landesregierungen via Rechtsverordnung festgelegt. Ein Bundesland kann mehrere solcher Rechtsverordnungen erlassen oder in einer Rechtsverordnung mehrere Gebiete mit jeweils unterschiedlichen Zeiträumen bestimmen.
Aber: Ein Gebiet darf für höchstens fünf Jahre zu einem "angespannten Wohnungsmarkt" bestimmt werden. Und die Rechtsverordnung muss bis spätestens 31. Dezember 2020 in Kraft treten.
- Das Gesetz nennt vier Kriterien, die eine Mietpreisbremse durch die Länder rechtfertigen. Danach handelt es sich um einen angespannten Wohnungsmarkt, wenn in dem Gebiet
- die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
- die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
- die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
- geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.
Länder haben es nicht eilig
Die Länder lassen sich mit dem Ausweisen der Gebiete jedoch Zeit. Eine Umfrage der "Bild-Zeitung" von Ende April zeigt, dass bereits zum Start des Gesetzes lediglich Berlin eine Ausweisung angespannter Wohngebiete vornehmen will.
Nordrhein-Westfalen will demnach erst im Juli und Rheinland-Pfalz "bis zur Sommerpause" nachziehen. Baden-Württemberg und Bremen sollen bis spätestens September und Brandenburg bis Ende des Jahres die nötigen Gebiete ausweisen. Niedersachsen will sich sogar erst 2016 mit der Mietpreibremse beschäftigen.
Außerdem sind Neubauten generell von der Mietpreisbremse ausgenommen. Eine positive Botschaft für Vermieter - die Regierung wollte mit dem Passus nicht negativ auf die Investitionsbereitschaft einwirken. Eine neu errichtete Wohnung kann der Eigentümer damit auch in Zukunft ohne Beschränkung der Miethöhe vermieten.
Gleiches gilt für die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung. Zumindest dann, wenn die Investition rund ein Drittel des Aufwands für eine vergleichbare Neubauwohnung erreicht.
Wer Geld investiere, der solle auch weiterhin damit Geld verdienen können, sagte Bundesverbraucherminister Heiko Maas Ende März, nachdem der Bundestag das Gesetz verabschiedet hatte.
Bestandsschutz gilt zudem für bereits vereinbarte Mieten. Selbst dann, wenn sie mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Das muss auch der nächste Nachmieter so hinnehmen. Nur eine weitere Erhöhung wird dann schwierig.
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