Arzthaftung

Dringliche Einbestellung besser kontrollieren

Beim Verdacht auf eine schwere Erkrankung sollten sich Ärzte nicht allein auf eine Mitteilung an den Patienten verlassen, so der BGH.

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KARLSRUHE. Es gibt gute Gründe, warum Ärzte in einer schriftlichen Mitteilung nicht sofort Klartext reden, sondern Patienten persönlich in die Praxis bitten. Bei dringenden Anliegen sollten sie dann aber auch überprüfen, ob der Patient der Aufforderung nachgekommen ist, wie aus einem kürzlich veröffentlichten Leitsatz-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervorgeht (Az.: VI ZR 576/15).

Im Streitfall war eine damals 26-jährige Frau im April 2007 zur Krebsvorsorgeuntersuchung in einer frauenärztlichen Gemeinschaftspraxis. Ein Abstrich ergab einen unklaren PAP III-Befund, der eine weitere Abklärung erforderte. Die Ärztin schickte der Patientin ein Rezept für Clont® Vaginaltabletten. Diese werden vorrangig gegen Trichomoniasis eingesetzt. Hier sollten sie allerdings für eine Aufhellung des Zellbildes und so für bessere Untersuchungsergebnisse sorgen. Danach sollte die Patientin erneut in die Praxis kommen.

Die Patientin erschien allerdings erst wieder im Januar 2008 – wegen eines Rezepts für ein Verhütungsmittel. Die Ärztin machte nochmals einen Abstrich, erneut mit PAP III-Befund. Wiederum erhielt die Patientin einen Brief mit einem Rezept für die Vaginaltabletten sowie das zugehörige Standard-Anschreiben mit einer Aufforderung zum Praxisbesuch. Als die Patientin im April 2008 in die Praxis kam, schickte die Ärztin sie sofort für eine Gewebeuntersuchung in eine Fachpraxis. Dabei wurde Krebsgewebe am Gebärmutterhals festgestellt. In der Folge wurde die Frau deswegen vier Mal operiert.

Mit ihrer Klage rügt die Patientin eine unzureichende Aufklärung. Die Vaginaltabletten habe sie genommen, sei dabei aber von einer Pilzerkrankung ausgegangen. Einen erneuten Praxisbesuch habe sie daher nicht für erforderlich gehalten. Von der Ärztin verlangte sie 30.000 Euro Schmerzensgeld sowie Schadenersatz für Verdienstausfall und Behandlungskosten in Höhe von 42.000 Euro. Das Kammergericht Berlin ging von einem Befunderhebungsfehler aus und sprach mit einem Teilurteil der Patientin 15.000 Euro Schmerzensgeld zu. Die Schadenersatzforderung trennte es hiervon ab, weil noch weiterer Klärungsbedarf bestand.

Wie nun der BGH entschied, liegt ein Befunderhebungsfehler wohl nicht vor. Nach ihren Angaben habe sie mit ihrem Anschreiben die Patientin erneut einbestellt, um die notwendigen weiteren Befunde zu erheben. Daher komme "allein das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur therapeutischen Beratung, etwa wegen eines unterlassenen Hinweises auf die Dringlichkeit der gebotenen Maßnahme, in Betracht". Daher soll das Kammergericht Berlin nun nochmals definitiv klären, ob in dem Anschreiben eine Aufforderung zum erneuten Praxisbesuch enthalten war. Wenn ja, soll es bewerten, wie der unterbliebene Warnhinweis einzuordnen ist.

Ein Sachverständiger hatte die unterbliebene Warnung "für sich genommen" noch als fehlerfrei angesehen. Daraus könne sich daber eine Pflicht zur Kontrolle ergeben, ob die Patientin Rezept und Anschreiben "richtig verstanden und sich zur weiteren Untersuchung gemeldet hat". Dabei komme der Schwere der möglichen Erkrankung ein besonderes Gewicht zu, betont der BGH. (mwo)

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