Bedarfsplanung

Eilantrag gegen Konkurrenz blieb erfolglos

Das Stuttgarter Landessozialgericht hat den Eilantrag eines niedergelassenen Gynäkologen gegen eine auf künstliche Befruchtung spezialisierte Praxis zurückgewiesen.

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STUTTGART. Die dritte Stuttgarter Praxis, die sich ausdrücklich auf künstliche Befruchtung spezialisiert hat, darf vorerst weiterarbeiten. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat jetzt den Eilantrag eines Wettbewerbers abgewiesen.

Die Folgen einer gegebenenfalls nur vorübergehenden Schließung wögen für den Betreiber schwerer als die wirtschaftlichen Nachteile für die Wettbewerber, heißt es in dem Beschluss.

In Stuttgart gab es bislang zwei Praxen, die mit den Begriffen "Kinderwunschpraxis" oder "Kinderwunschzentrum" für ihren Fokus auf künstliche Befruchtung warben. 2010 hatte die KV eine dritte Praxis genehmigt.

Dagegen klagt ein ortsansässiger Frauenarzt, der schon länger über eine Genehmigung für künstliche Befruchtungen verfügt. Gleichzeitig beantragte er einstweiligen Rechtsschutz, um den Betrieb des neuen Konkurrenten sofort zu stoppen.

Schwerwiegende Folgen

Diesen Antrag wies nach dem Sozialgericht jedoch nun auch das Landessozialgericht ab. Eine Schließung des neuen Zentrums bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren habe besonders schwerwiegende Folgen, insbesondere für die behandelten Patientinnen, so das Gericht.

Zudem müsse der Betreiber wohl sein Personal entlassen und die vollen Unterhaltskosten einer nicht genutzten Praxis tragen. "Gegenüber diesen Belangen muss das Interesse des alteingesessenen Arztes auf Schutz vor Konkurrenz zurücktreten", befanden die Stuttgarter Richter.

Eine Vorentscheidung für das abschließende Urteil liege darin nicht, betonten die Richter. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei hierfür eine Bedarfsprüfung erforderlich. Diese stehe für Stuttgart noch aus. (mwo)

Az.: L 5 KA 3675/14 ER-B

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