Bundessozialgericht

Elterngeld: Die Crux mit den „laufenden“ Bezügen

„Sonstige Bezüge“ wie Provisionen finden in die Berechnung eines Elterngeldanspruchs keinen Eingang, hat das Bundessozialgericht entschieden.

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Die Elterngeldberechnung hat ihre Tücken – auch Arbeitgeber müssen hier aufpassen.

Die Elterngeldberechnung hat ihre Tücken – auch Arbeitgeber müssen hier aufpassen.

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Kassel. Wenn Mitarbeiter in Praxen, MVZ und Kliniken neben dem Grundlohn auch Provisionen erhalten, sollten diese, wenn möglich, „laufend“ mit dem Lohn ausbezahlt werden. Steuerlich und für die Kosten des Arbeitgebers spielt dies keine Rolle – aber nur dann werden auch die Provisionen bei der Berechnung eines künftigen Elterngeldes mit berücksichtigt, wie jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.

Im Streitfall hatte eine Steuerfachwirtin monatlich eine Provision zwischen 500 und 600 Euro bekommen. Ihre Chefin wies diese in ihren Lohnsteueranmeldungen als „sonstige Bezüge“ aus. Als die Frau ein Kind bekam, ließ die Elterngeldbehörde die Provisionen bei der Berechnung außen vor.

Grund ist, dass bei der Berechnung nur „laufende Bezüge“ berücksichtigt werden, „sonstige Bezüge, wie etwa das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, dagegen nicht. Dabei ging das BSG bislang von einer engen Bindung an die Lohnsteueranmeldungen aus, um so den Elterngeldbehörden die Verwaltung zu vereinfachen.

Arbeitgebern droht Haftung für entgangenes Elterngeld

Davon rückte das BSG nun etwas ab. Denn Provisionen, die mit oder im Rhythmus des Grundlohns ausbezahlt werden, gelten auch steuerlich als „laufende Bezüge“. Die gegenteiligen Lohnsteueranmeldungen seien hier fehlerhaft gewesen. Wenn es Anzeichen für einen solchen Fehler gibt, sollen die Elterngeldbehörden dies künftig doch eigenständig prüfen.

Arbeitgeber sollten aber im allseitigen Interesse solche „laufend“ gezahlten Provisionen richtig als „laufende Bezüge“ ausweisen. Andernfalls könnten sie für entgangenes Elterngeld vielleicht sogar haften. Ähnlich hatte jedenfalls kürzlich das LAG Düsseldorf eine Haftung bei verspätet gezahltem Lohn bejaht. (mwo)

Bundessozialgericht, Az.: B 10 EG 3/19 R

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