Alkoholsucht
Entgeltfortzahlung für Rückfällige
Auch rückfällige Alkoholkranke haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung, so das Bundesarbeitsgericht.
Veröffentlicht:ERFURT. Alkoholkranke Arbeitnehmer sind nach einer Therapie und einem erneuten Rückfall an ihrer Arbeitsunfähigkeit in der Regel nicht selbst "schuld".
Auch bei einem Rückfall ist der Arbeitgeber daher grundsätzlich zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 10 AZR 99/14).
Anderes gelte nur, wenn der Alkoholkranke seine Arbeitsfähigkeit nachweislich bewusst und mit eigenem Willen selbst verursacht hat.
Laut Entgeltfortzahlungsgesetz entfällt der sechswöchige Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit "grob schuldhaft" selbst verursacht hat.
Im nun entschiedenen Fall hatte ein Bauunternehmen genau dies einem alkoholkranken Mitarbeiter vorgeworfen. Er hatte bereits zwei stationäre Entzugstherapien hinter sich, wurde aber immer wieder rückfällig.
Nach einem "Sturztrunk" im November 2011 wurde er wiederum mit 4,9 Promille bewusst- und bewegungslos ins Krankenhaus gebracht. Letztlich war der Beschäftigte über zehn Monate krankgeschrieben.
Das Arbeitsverhältnis wurde mit einem Vergleich zum Jahresende 2011 beendet. Schon ab dem 29. November zahlte die Kasse Krankengeld, forderte die insgesamt 1303 Euro aber vom Arbeitgeber zurück.
Schließlich sei der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet gewesen.
Dies hat das BAG nun bestätigt. Bei alkoholkranken Beschäftigten könne zwar nicht generell, aber doch im Regelfall davon ausgegangen werden, dass bei einem Rückfall kein grobes Verschulden des Arbeitnehmers für seine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Die Alkoholabhängigkeit sei eine Krankheit mit unterschiedlichen Ursachen. Selbst bei erfolgreicher Therapie bleibe die Sucht als psychische Abhängigkeit noch bestehen, so das BAG.
Allerdings betonten die Richter, ein Verschulden des Arbeitnehmers sei auch nicht generell auszuschließen. Immerhin liege nach einer Therapie die dauerhafte Abstinenz zwischen 40 und 50 Prozent.
Wenn der Arbeitgeber Gründe für ein mögliches Verschulden vorträgt, müssten daher die Arbeitsgerichte ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen.
Nur wenn danach der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit bewusst und willentlich herbeigeführt hat, könne der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfallen. Verbleibende Zweifel gingen zu Lasten des Arbeitgebers.
Hier habe das sozialmedizinische Gutachten ein Verschulden des Arbeitnehmers ausgeschlossen. Der Mann sei seit Jahren chronisch alkoholabhängig und habe immer wieder einen "Suchtdruck" verspürt. (mwo)