Bundesfinanzhof
Erhaltungskosten für Mietimmobilie im Todesjahr vollständig absetzen
Stirbt der Vermieter, können Werbungskosten für Mietimmobilien im Todesjahr vollständig steuerlich geltend gemacht werden, urteilt der Bundesfinanzhof.
Veröffentlicht:Berlin. Vermieter können Ausgaben für die Instandhaltung oder Modernisierung einer Mietimmobilie steuerlich sofort abziehen, und zwar als Werbungskosten bei ihren Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Alternativ können sie die Ausgaben aber auch auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Verstirbt der Vermieter, bevor die Werbungskosten vollständig berücksichtigt wurden, können sie im Todesjahr in der Steuererklärung des Verstorbenen komplett abgesetzt werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (Az.: IX R 31/19).
In dem Fall stritt sich eine Witwe mit dem Finanzamt über die verbliebenen Werbungskosten ihres Mannes. Er hatte in den Vorjahren Ausgaben für sein vermietetes Zweifamilienhaus, verteilt auf mehrere Jahre, steuerlich geltend gemacht. Der BFH gab der Witwe Recht: Sie kann die noch nicht berücksichtigten Ausgaben im Todesjahr des Verstorbenen in voller Höhe geltend machen. Sie gehen daher nicht auf die Erben über. (dpa)