Silikonskandal

Erneutes OLG-Verfahren über Schadenersatz wegen PIP-Implantate

Muss der TÜV doch für fehlerhafte Brustimplantate des französischen Anbieter PIP haften? Der Bundesgerichtshof lässt die Vorinstanz nochmals verhandeln.

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Karlsruhe. Einen Schadenersatz-Streit im Skandal um minderwertige Brustimplantate aus Industrie-Silikon hat der Bundesgerichtshof an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen. Der VII Zivilsenat hob am Donnerstag das Urteil des OLG auf, das eine Haftung des TÜV Rheinland schon aus formalrechtlichen Gründen ausgeschlossen hatte. Die AOK Bayern hatte für 26 Patientinnen Operationskosten von zusammen mehr als 50.000 Euro eingefordert, bei denen reißanfällige Brustimplantate des französischen Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP) ausgetauscht worden waren (Az. VII ZR 151/18).

Inhaltliche Prüfung gefordert

Nach dem BGH-Urteil kommt eine Verschuldenshaftung einer Benannten Stelle, hier also des TÜV Rheinland, durchaus infrage. Das Oberlandesgericht muss nun prüfen, ob der TÜV fehlerhaft begutachtet hat. Der TÜV hatte die Qualitätssicherung und Dokumentation von PIP geprüft, damit dessen Produkte mit dem CE-Kennzeichen versehen werden konnten – Voraussetzung für die Vermarktung in der EU. PIP hatte bis 2010 jahrelang Implantate mit für diesen Zweck nicht zugelassenem Industriesilikon verkauft. Das Unternehmen meldete 2011 Insolvenz an und wurde liquidiert.

EuGH-Urteil zu Schadenersatz noch offen

Ein Rechtsgutachter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat erst kürzlich erklärt, dass deutsche Frauen, die sich die mangelhaften Brustimplantate hatten einsetzen lassen, wohl auch von der Versicherung des Unternehmens keinen Schadenersatz erwarten können. Das abschließende Urteil des EuGH (Az.: C-581/18) dazu wird in einigen Monaten erwartet. (dpa)
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