Transplantationsprozess
Freispruch gefordert
Im Göttinger Transplantationsprozess haben die Verteidiger des angeklagten Chirurgen auf Freispruch und Haftentschädigung für ihren Mandaten plädiert. Sie sehen keine "tragfähigen Beweise" für die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft.
Veröffentlicht:GÖTTINGEN. Im Prozess um den Transplantationsskandal am Göttinger Universitätsklinikum hat die Verteidigung am Mittwoch einen "lupenreinen Freispruch" für den 47-jährigen Chirurgen gefordert.
Ihr Mandant habe sich in keinem der 14 angeklagten Fälle einer strafrechtlich relevanten Handlung schuldig gemacht, so das Fazit der Plädoyers der drei Rechtsanwälte Professor Steffen Stern (Göttingen), Jürgen Hoppe (Hannover) und Ulf Haumann (Dortmund) vor dem Landgericht Göttingen.
Der Chirurg, der fast ein Jahr in Untersuchungshaft gesessen hatte, müsse hierfür eine Haftentschädigung erhalten.
Vorwürfe gegen Oberstaatsanwältin
Die Verteidiger erhoben schwere Vorwürfe gegen die Staatsanwaltschaft Braunschweig und hierbei insbesondere gegen Oberstaatsanwältin Hildegard Wolff. Diese hatte am Montag in ihrem Plädoyer eine Haftstrafe von acht Jahren beantragt, außerdem ein lebenslanges Berufsverbot sowie die Wiederinkraftsetzung des Haftbefehls.
Ihrer Auffassung nach hat sich der frühere Leiter der Göttinger Transplantationschirurgie in elf Fällen des versuchten Totschlages sowie in drei Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gemacht.
Die Oberstaatsanwältin habe an ihrer ursprünglichen Anklage festgehalten und die Ergebnisse der Beweisaufnahme ignoriert, kritisierte Verteidiger Steffen Stern.
Die seit August 2013 laufende Verhandlung habe keine tragfähigen Beweise ergeben, dass der Chirurg aktiv oder passiv an irgendwelchen Manipulationen teilgenommen habe.
Stern stellte zudem das juristische Konstrukt der Anklage in Frage. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Chirurgen vorgeworfen, alkoholkranken Patienten eine Leber transplantiert zu haben, die nach den Richtlinien der Bundesärztekammer (BÄK) keinen Anspruch darauf gehabt hätten, weil diese noch nicht die erforderliche Karenzzeit von sechs Monaten eingehalten hatten.
Nach Ansicht des Verteidigers verstoßen diese Richtlinien gegen die Verfassung, weil sie Alkoholkranke diskriminierten. Er sprach der BÄK die Legitimation ab, die Zuteilung von Organen zu regeln, da diese eine private Organisation sei. Derartige Fragen dürfe nur der Gesetzgeber regeln.
Anwalt: Transplantation gerechtfertigt
Rechtsanwalt Jürgen Hoppe konzentrierte sich in seinem Plädoyer auf die drei so genannten Indikationsfälle. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Chirurgen vorgeworfen, drei Patienten eine Leber eingepflanzt zu haben, ohne dass hierfür eine medizinische Indikation vorgelegen habe.
Alle drei Patienten waren später an Komplikationen gestorben. Nach Ansicht des Medizinrechtlers war die Transplantation in allen Fällen gerechtfertigt.
Bei zwei Patienten habe eine Leberzirrhose vorgelegen. Diese Krankheit stelle in jedem Fall eine Indikation für eine Lebertransplantation dar.
Auch wenn sich die Patienten in einem stabilen Zustand befunden hätten, seien sie todkrank gewesen: "Leberzirrhose ist eine heimtückische Erkrankung, weil man sich an einem Tag bombig fühlen kann, und am nächsten Tag ist man tot."
Auch der Vorwurf, dass die Patienten nicht über Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt worden seien, entbehrt nach Hoppes Ansicht jeder Grundlage.
Der Chirurg könne nur über Behandlungen aufklären, die zu seinem Fachgebiet gehörten. Die in Frage stehenden Alternativmethoden gehörten aber nicht dazu.
Der Angeklagte sei auch nicht für die Evaluation der Transplantationskandidaten zuständig gewesen, dies sei in den Aufgabenbereich der Internisten und Gastroenterologen gefallen. Der Chirurg habe sich auf die Befunde seiner Kollegen verlassen dürfen.
Soziale Exekution angemahnt
Medienanwalt Ulf Haumann warf der Staatsanwaltschaft vor, diese habe mit Hilfe der Medien die "soziale Exekution" des Angeklagten erreichen wollen.
Der Chirurg selbst wandte sich in seinem Schlusswort an die Angehörigen eines verstorbenen Transplantationspatienten, die in dem Verfahren als Nebenkläger auftreten. Zu Beginn des Verfahrens hatte die Verteidigung kategorisch erklärt, dass sie keine Fragen der Nebenklage zulasse.
Der Angeklagte erklärte, er bedaure den Tod des Patienten. Er habe den Tod eines Patienten immer auch als persönliche Niederlage gesehen.
Zugleich verwies er darauf, dass er nicht mehr an der Nachbehandlung habe teilnehmen dürfen. "Ich hätte helfen wollen und vielleicht helfen können."
Beim Gericht bedankte er sich für den "fairen, aber vor allem würdevollen Umgang mit mir" und bat um einen Freispruch.