Kind krank
Fünf Tage bezahlte Freistellung für Pflege
ERFURT. Angestellten im öffentlichen Dienst, die privat krankenversichert sind, steht bei einer Erkrankung zweier Kinder laut Tarifvertrag eine bezahlte Freistellung von fünf Tagen im Jahr zu. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag.
Die Richter gaben damit einer Frau aus Sachsen Recht, die im April 2010 für die Pflege ihrer kranken Tochter einen fünften Tag bezahlter Freistellung beantragt hatte. Dies hatte die Verwaltung abgelehnt, da sie zuvor bereits vier Tage bezahlte Freistellung für ihren erkrankten Sohn in Anspruch genommen hatte.
Die Frau wurde zwar von der Arbeit freigestellt, bekam aber für den Tag kein Gehalt. Das Urteil gilt nicht für gesetzlich Krankenversicherte, die von ihren Kassen bei Pflege eines erkrankten Kindes zehn Tage Krankengeld bekommen, bei mehreren Kindern bis zu 25 Tagen im Jahr. (dpa)
Az.: 9 AZR 878/12