Lohnuntergrenze
Für MFA gilt mehr als der Mindestlohn
NEU-ISENBURG. Ab dem 1. Januar gilt die gesetzliche Lohnuntergrenze von 8,50 Euro pro Stunde. Dies betrifft allerdings in der Regel nicht die Medizinischen Fachangestellten (MFA), wie der Verband der medizinischen Fachberufe (VmF) auf seiner Website klarstellt.
Für alle Praxismitarbeiter, die derzeit nach dem aktuellen Gehaltstarifvertrag für MFA vergütet werden, liege der Stundenlohn grundsätzlich über dem nun festgelegten Mindestlohn. Genauer verdienen MFA seit April dieses Jahres in Tätigkeitsgruppe I und den ersten Berufsjahren 10,08 Euro pro Stunde bzw. 1683,14 Euro pro Monat.
Allerdings kann der Mindestlohn für nicht-medizinisches Praxispersonal gelten. Ärzte sollten sich dazu genau informieren, denn das Bundeskabinett hat nun eine zusätzliche Verordnung erlassen, mit der Arbeitgeber verpflichtet werden, für bestimmte Arbeitnehmer die Arbeitszeit exakt zu dokumentieren.
Der Gehaltstarifvertrag für MFA gilt übrigens in jedem Fall für MFA, die Musterarbeitsverträge der Ärztekammer haben, denn dort ist der Bezug zum Tarifvertrag in der Regel genannt. (reh)