Gericht: Hautkrebs bei Dachdeckern Berufskrankheit

AACHEN (dpa). Erleidet ein Dachdecker durch Sonneneinstrahlung eine bösartige Hautveränderung, ist dies nach einem Richterspruch als Berufskrankheit anzuerkennen.

Veröffentlicht:
Kopf geschützt, Haut aber nicht. Bei Dachdeckern gilt Hautkrebs jetzt als Berufskrankheit.

Kopf geschützt, Haut aber nicht. Bei Dachdeckern gilt Hautkrebs jetzt als Berufskrankheit.

© Monkey Business / fotolia.com

Das Aachener Sozialgericht gab einem Dachdecker Recht, der 40 Jahre lang bei seiner Arbeit zum Teil ungeschützt der Sonne ausgesetzt war.

Die Berufsgenossenschaft hatte unter Hinweis auf einen fehlenden Eintrag in der Liste der Berufskrankheiten eine Anerkennung abgelehnt.

Die Richter sahen nach einem am Freitag mitgeteilten Urteil einen Ausnahme-Tatbestand erfüllt. Angesichts des wissenschaftlich belegten erhöhten Risikos für Menschen mit Arbeitsplatz unter freiem Himmel gebe es keinen vernünftigen Zweifel an dem Zusammenhang.

Az. S 6 U 63/10.

Jetzt abonnieren
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Versorgung von Privatpatienten

PKV-Vergütung bringt Praxen knapp 74.000 Euro zusätzlich

Lesetipps
Figuren betrachten eine Blatt mit einer Linie, die zu einem Ziel führt.

© Nuthawut / stock.adobe.com

Tipps für die Praxis

So entwickeln Sie Ihre Arztpraxis strategisch weiter