VG Berlin weist Eilantrag ab
Gericht: RKI-Lageberichte verletzen nicht die Menschenwürde
Traumatisiert durch die täglichen Corona-Situationsberichte des RKI? Das behauptetet jedenfalls eine Klägerin und zog vor Gericht. Erfolglos.
Veröffentlicht:Berlin. Die täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (RKI) verletzen weder Menschenwürde noch Persönlichkeitsrechte der Bürger. Sie sind gar nicht individuell betroffen und können daher auch nicht gerichtlich gegen die Lageberichte vorgehen, wie jetzt das Verwaltungsgericht Berlin entschied.
Die Antragstellerin wollte dem RKI verschiedene Äußerungen in seinen Lageberichten untersagen lassen. Die Berichte seien übertrieben. Dies wecke „Urängste“ und sei geeignet, sie zu traumatisieren. Ihre Menschenwürde werde dadurch „mit den Füßen getreten“. Von Politik und Gerichten würden die Lageberichte aber „zum Maß aller Dinge“ erhoben. Faktisch bestimme das RKI so „seit Monaten das Schicksal des Landes und seiner Bürger“.
Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Eilantrag nun als unzulässig ab. „Ein Anspruch auf Unterlassung bestimmter Äußerungen besteht unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt.“
Keine persönlichen Beeinträchtigungen
Insbesondere komme eine Verletzung von Grundrechten nicht in Betracht. So enthielten die Lageberichte keine personenbezogenen Aussagen, die das Persönlichkeitsrecht verletzen könnten. Eine Verletzung der Menschenwürde sei nur durch staatliches Handeln möglich. Hierfür habe die Antragstellerin „nichts dargetan“.
Im Gegenteil ziele „das Informationshandeln des RKI gerade auf den subjektiven Schutz der Bürger ab“. Dies wäre auch dann nicht ernsthaft infrage gestellt, „wenn einzelne Äußerungen sich als diskutabel erweisen sollten“.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge der RKI-Veröffentlichungen, habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
Bereits im Mai hatte das Verwaltungsgericht Berlin betont, dass sich Politik und Verwaltung an den Einschätzungen des Robert Koch-Instituts orientieren dürfen, auch dann, wenn die zugrundeliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse noch nicht abschließend gesichert sind.
Az.: 14 L 382/20