Gericht begrenzt Anspruch auf elektrischen Rollstuhl

Sind für einen Gehbehinderten 500 Meter mit dem Greifrollstuhl in angemessener Zeit zu bewältigen, gibt es keine elektrische Mobilitätshilfe auf Kasse, so ein Gericht.

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Keinen elektrischen Rollstuhl auf Kasse, wenn Gehbehinderte auch mit dem Greifrollstuhl Strecken in angemessener Zeit überwinden können.

Keinen elektrischen Rollstuhl auf Kasse, wenn Gehbehinderte auch mit dem Greifrollstuhl Strecken in angemessener Zeit überwinden können.

© Ilan Amith / fotolia.com

KÖLN (iss). Behinderte Erwachsene haben keinen Anspruch auf ein Rollstuhlbike oder einen Elektrorollstuhl als Kassenleistung, wenn sie sich mit einem Greifrollstuhl in einem Umkreis von 500 Meter um ihre Wohnung noch selbstständig bewegen können. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden. Ein Mann, der an einer inkompletten Querschnittslähmung leidet, hatte die Kostenübernahme für ein Rollstuhlbike beantragt, um damit die täglichen Wege im Nahbereich erledigen zu können. Die Kasse lehnte das ab. Der Mann klagte erfolgreich vor dem Sozialgericht, das LSG verwarf dies jedoch.

"Die Mobilität des Klägers ist mit dem vorhandenen Aktivrollstuhl ausreichend sichergestellt", so das LSG. Er könne nach Angaben des medizinischen Sachverständigen innerhalb von 20 Minuten Strecken von deutlich über 500 Meter zurücklegen. Ein Elektrorollstuhl oder ein vergleichbares Zuggerät sei erst notwendig, wenn eine solche Strecke nicht in zumutbarer Zeit zu schaffen sei.

Das LSG hat Revision zugelassen. Es sieht Bedarf für die höchstrichterliche Klärung, wann ein gehbehinderter Versicherter Anspruch auf eine über einen Aktivrollstuhl hinaus gehende Mobilitätshilfe hat.

Az.: L 16 KR 45/09

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