Hinweis ergänzt

Grünes Rezept mit neuem Vordruck

Veröffentlicht:

BONN/BERLIN. Auf dem Vordruck des Grünen Rezepts, auf dem Ärzte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel rezeptieren können, findet sich künftig ein Hinweis für die Patienten "Dieses Rezept können Sie bei vielen gesetzlichen Krankenkassen zur Voll- oder Teilerstattung als Satzungsleistung einreichen".

Damit entfällt der seit Einführung der Grünen Rezepte im Jahr 2004 der Hinweis, dass das Rezept nicht zu Erstattung bei einer gesetzlichen Krankenkasse eingereicht werden kann.

Das Grüne Rezept wurde im Jahr 2004 mit einer Vereinbarung von Kassenärztlicher Bundesvereinigung, Deutschem Apothekerverein, dem Bundesverband der Arzneimittelhersteller und dem Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie geschaffen, nachdem der Gesetzgeber die Erstattung von rezeptfreien Arzneimitteln von wenigen Ausnahmen abgesehen ausgeschlossen hatte.

Es diente dazu, die arztgestützte Selbstmedikation weiterhin aufrecht zu erhalten.

In der Zwischenzeit hat der Gesetzgeber den Kassen mehr Spielräume für Satzungsleistungen eröffnet. Diese haben in unterschiedlicher Weise darauf reagiert.

Welche Krankenkassen welche Arzneimittel unter welchen Bedingungen erstatten, kann hier nachgelesen werden.

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Kommentare
Dr. Christoph Luyken 29.06.201520:22 Uhr

es wird immer unübersichtlicher

Die Änderung des grünen Rezeptes ist ein weiteres Beispiel für die Zustände, die einem die Arbeit in der Praxis verleiden. Es wimmelt nur so von Inkonsequenzen und Mauscheleien.
Gibt es noch irgendeine Regelung auf Patientenseite, die eingehalten werden muß? Die Verantwortlichen scheinen geradezu darauf versessen zu sein, Ausnahmeregelungen zu jahrelang bewährten Grundsätzen zu schaffen.

Ich sehne mich zu den Zeiten zurück, wo gleiches Recht für alle galt.

Und noch etwas: Werden die Kosten der nachräglich erstatteten grünen Rezepte dann auch noch dem Arzneimittelbudget des verordnenden Arztes zugeschlagen??? Wenn das so wäre, dann kann/sollte man das grüne Rezept aus ärztlicher Sicht vergessen! Um nicht falsch vestanden zu werden: Ich war immer dagegen, die Erstattung der sog. OTC-Präparate abzuschaffen. Aber wenn das jetzt durch die Hintertür für Mitglieder einzelner krankenKassen umgangen wird, dann widert mich das an. Denn (siehe oben:) Gleiches Recht für alle!

Dr. Thomas Georg Schätzler 29.06.201510:19 Uhr

"Ja weest ia denn eigentlich, watt ia übahaupt wollt, ey"?

Würde meine "Balina"(Berliner)-Großschnauze fragen!
Ist das grüne Rezeptformular nun ein Kassenrezept, ein vertragsärztliches Selbstzahler-Rezept, ein reines Privatrezept oder nur eine unverbindliche Therapieempfehlung, die nachträglich zur Kostenerstattung eingereicht werden kann?

War der seit 2004 geltende Hinweis, "Dieses Rezept können Sie n i c h t zur Erstattung bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse einreichen“ auf den grünen Rp.-Formularen etwa 11 Jahre lang unrechtmäßig?

Besteht damit nicht auch der durchsichtige Versuch, das bundesweit gültige 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) auszuhebeln?
Denn dort heißt es:
"§ 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
(1) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Dabei ist der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf der Grundlage der Richtlinie nach Satz 2 dafür Sorge zu tragen, dass eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Fertigarzneimittel erstellt, regelmäßig aktualisiert wird und im Internet abruffähig sowie in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung steht"...[Ausnahmen für Kinder und Jugendliche]..."Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind von der Versorgung nach § 31 folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten ausgeschlossen:
1. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
2. Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
3. Abführmittel,
4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Das Nähere regeln die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6."...
"Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei Versicherten, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 unberührt."

Grundsätzlich gilt nach SGB V das Wirtschaftlichkeitsgebot:
"§ 12 Wirtschaftlichkeitsgebot
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistu

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