GASTBEITRAG
Gutachten-Liste bringt Ärzten Steuerklarheit
BERLIN. Die Frage, welche ärztlichen Gutachten umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht, wird immer wieder kontrovers diskutiert. Orientierungshilfe gibt eine Verfügung, die die Oberfinanzdirektion Hannover kürzlich veröffentlicht hat. Darin sind die Gutachten in umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie sortiert.
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Umsatzsteuerpflicht gilt ab 17 500 Euro Umsatz mit Tätigkeiten wie Vorträgen oder Gutachten.
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Die Verfügung kann Ärzten eine Arbeitshilfe sein, um gegebenenfalls die Umsatzsteuer auf das Honorar für ihre Tätigkeit zu verlangen. Soweit sich Zweifel ergeben oder Rechtsstreitigkeiten anhängig sind, ist dies bei den einzelnen Arten von Gutachten angemerkt.
Abgrenzungsmerkmal für die Frage, ob Gutachten umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei sind, ist immer, ob das Hauptziel dem Schutz der Gesundheit dient, einschließlich ihrer Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung. Kurz gesagt: Alles was der Prävention, der Diagnose, der Heilung oder der Linderung dient, ist umsatzsteuerfrei.
Dient das Gutachten hingegen dazu, dass ein Dritter (also nicht der Begutachtete) eine Entscheidung fällt, die bei dem Begutachteten und/oder bei einer anderen Person Rechtswirkung erzeugt, dann ist das Gutachten umsatzsteuerpflichtig. Beispiele: die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente oder die Frage, ob Trunkenheit vorgelegen hat.
Insgesamt bietet die Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover eine sichere Orientierung für die Einordnung von Gutachten als umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei. Ärzte, die diese Abgrenzung beachten, sollten im Fall einer Betriebsprüfung oder einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung keine gravierenden Probleme mit dem Finanzamt bekommen.
Grundsätzlich umsatzsteuerpflichtige Gutachten sind aber auch dann steuerfrei, wenn für den Arzt die Anwendung der so genannten Kleinunternehmerregelung in Frage kommt. Betrugen die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze (neben den Gutachten beispielsweise auch Honorare für Vorträge und für Teilnahme an Studien) nicht mehr als 17 500 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr und werden sie im laufenen Jahr voraussichtlich 50 000 Euro nicht übersteigen, braucht der Arzt trotz grundsätzlicher Umsatzsteuerpflicht die Mehrwertsteuer nicht in Rechnung zu stellen.
Dietmar Sedlaczek ist Steueranwalt und betreibt eine Kanzlei für Medizin- und Steuerrecht in Berlin. Er ist Partner des Steuerberaterverbunds Metax.
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