Urteil
Heimkosten für Demenzkranken steuermindernd
HANNOVER. Auch eine je nach Alter häufige Erkrankung gilt steuerlich als "außergewöhnlich". Das hat das Niedersächsische Finanzgericht in Hannover im Fall eines Demenzpatienten entschieden.
Danach können die wegen einer beginnenden Demenz notwendigen Heimkosten steuermindernd als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dabei kann die Heimunterbringung selbst dann schon gerechtfertigt sein, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit noch nicht besteht.
Im Streitfall stand eine Steuerminderung wegen der Unterbringung eines 90-Jährigen in einer betreuten Wohnanlage. Seine Hausärztin hatte dies laut Attest für erforderlich gehalten. Der Mann leide an beginnender Demenz und Desorientiertheit.
Eine Eigengefährdung sei möglich. Für das betreute Wohnen zahlte er außer Miete auch für Serviceleistungen wie einen Hausnotruf sowie Unterstützung und Pflege bei Krankheit. 2010 kamen so Kosten von 20.684 Euro zusammen.
Außergewöhnliche Belastungen müssten "außergewöhnlich" sein
Als der Mann im November 2013 starb, machte die Erbengemeinschaft die Kosten für das betreute Wohnen steuermindernd geltend. Sie zog von den Gesamtkosten eine Haushaltsersparnis in Höhe von 8004 Euro ab und machte den Restbetrag in Höhe von 12.680 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Was das Finanzamt ablehnte.
Außergewöhnliche Belastungen müssten "außergewöhnlich" sein, um eine Steuerersparnis zu begründen. Hier sei die Heimunterbringung jedoch allein wegen üblicher altersbedingter Probleme erfolgt. Es habe auch noch nicht mal eine Pflegebedürftigkeit vorgelegen.
Das Finanzgericht Hannover gab jedoch den Erben Recht. Die Unterbringung des 90-Jährigen sei wegen der beginnenden Demenz, seiner Desorientierung und seiner Eigengefährdung erforderlich gewesen. Dies seien krankheitsbedingte Gründe. Laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssten diese als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Das Finanzamt dürfe dabei nicht zwischen "außergewöhnlichen" und altersbedingt üblichen Erkrankungen unterscheiden. Das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit sei ebenfalls für die Steuerminderung nicht erforderlich. (fl/mwo)
Az.: 9 K 257/16