OVG Saarlouis

Hohe Barrieren für Markteintritt neuer Kliniken

Nur bei offensichtlich ungedecktem Bedarf haben Kliniken Anspruch, in den Krankenhaus-Bedarfsplan aufgenommen zu werden. Die Entscheidungen von Gutachtern sind vor Gericht nur schwer anfechtbar.

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SAARLOUIS. Um in den Krankenhaus-Bedarfsplan eines Bundeslandes aufgenommen zu werden, müssen Kliniken bedarfsgerecht und wirtschaftlich sein.

Anspruch auf Neuaufnahme in den Krankenhausplan besteht auch dann aber nur, wenn die Zahl der benötigten Betten noch nicht gedeckt ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes in Saarlouis in einem aktuell veröffentlichten Beschluss entschieden.

Das Saarland hatte 2011 erstmals Krankenhausbetten für die psychosomatische Versorgung ausgewiesen. Das klagende Gesundheitszentrum mit 15 Betten für psychosomatische Medizin und Psychotherapie hatte die Aufnahme in den Krankenhausplan ab 2011 verlangt.

Das OVG Saarlouis wies das Gesundheitszentrum ab. Voraussetzung für die Aufnahme in den Krankenhausplan ist danach, dass "das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet".

 Voraussetzung für einen Anspruch auf Neuaufnahme ist zudem, dass "die Zahl der Betten in den geeigneten Krankenhäusern die Zahl der benötigten Betten nicht übersteigt". Daran scheitere hier das Gesundheitszentrum.

Nachdem Gutachter einen "Bedarfskorridor" von 68 bis 103 Betten vorausgesagt hatten, durfte laut OVG das Land den Bedarf auf 86 vollstationäre Betten festsetzen. Dieser Bedarf sei zum Antragszeitpunkt bereits gedeckt gewesen.

Gutachter müssen nach dem Beschluss keine Wunder vollbringen. So ließ das OVG das Argument unzureichender Aktualität nicht gelten, weil der Kläger nicht dargelegt habe, dass aktuellere Daten verfügbar gewesen wären.

Zudem durften die Gutachter auf Bundeszahlen zurückgreifen, weil es wegen der erstmaligen Aufnahme der Psychosomatik in den Bedarfsplan für das Saarland noch keine Daten gab. (mwo)

Az.: 1 A 287/14

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