Im Krankenhaus

Honorararzt mit Beschränkungen und Risiken

Wenn Vertragsärzte gegen Entgelt auch in der Klinik tätig sind, gibt es für Ärzte wie Krankenhäuser einige Fallstricke zu umgehen.

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BERLIN. Union und SPD wollen Korruption im Gesundheitswesen gesetzlich neu regeln - das hat Folgen für Vertragsärzte, die auf Honorarbasis auch Leistungen in Kliniken erbringen. Das wurde beim Deutschen Internistentag in Berlin klar.

Honorarärzte sind dem Berufsverband Deutscher Internisten (BDI) zufolge Ärzte, die ambulant und stationär arbeiten wollen - also in erster Linie Vertragsärzte, die auch im Krankenhaus tätig sind.

Dabei unterliegen sie zahlreichen Beschränkungen und Risiken. Die wenigsten Schwierigkeiten bereitet das Zulassungsrecht, erläuterte die Frankfurter Fachanwältin für Medizinrecht Dr. Karin Hahne. Mit dem Versorgungsstrukturgesetz wurde erlaubt, dass Vertragsärzte vor- und nachstationäre Leistungen im Krankenhaus oder in der Praxis erbringen.

Dies gilt ebenso für ambulantes Operieren durch niedergelassene Ärzte im Krankenhaus. Seit Januar 2013 dürfen nicht fest angestellte Ärzte auch Klinik-Leistungen vornehmen.

Aber die Nebentätigkeit, betonte Hahne, soll den Versorgungsauftrag nicht gefährden. In der Regel werden 13 Stunden bei einem Vollversorgungsauftrag akzeptiert und 26 Stunden bei einem halben Versorgungsauftrag.

"An die Grenzen des Machbaren"

Bei der Frage der angemessenen Vergütung kommen strafrechtliche Aspekte ins Spiel. Der Honorararzt ist als Vertragsarzt ein wichtiger Einweiser einer Klinik. Gesetzlich ist die Zuweisung gegen Entgelt verboten.

Daher gehe der Geschäftsführer des Krankenhauses bei der Bezahlung von Honorarärzten "an die Grenzen des Machbaren", sagte Professor Hendrik Schneider, Strafrechtler von der Uni Leipzig. Bei unangemessen hoher Vergütung können Klinik-Geschäftsführer und Honorararzt bestraft werden. "Das Strafbarkeitsrisiko steht und fällt mit der Höhe der Vergütung."

Die Staatsanwaltschaften in Deutschland bildeten wegen der Besonderheit der Materie inzwischen Sondereinheiten zur Verfolgung von Straftaten im Gesundheitswesen. Bei der Beurteilung des Einzelfalls gingen die Staatsanwälte vom "Eisbergmodell" aus: Oberhalb der Wasserfläche ist die Vergütung für die ärztliche Tätigkeit zu sehen, unterhalb der Wasserfläche und daher schwerer zu erkennen die Vergütung für die Bevorzugung des Vertragspartners.

Nach künftigem Recht, so Schneider, werden es die Strafverfolger wohl leichter haben. Denn im Koalitionsvertrag ist vereinbart, Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen neu zu regeln.

Eine erste Initiative hat es dazu bereits im Juli 2014 aus Bayern gegeben: Wer einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Ein besonderes Problem ist die Frage der Scheinselbstständigkeit. Für die Beurteilung entscheidend ist der Umfang der Eingliederung in den betrieblichen Ablauf und der Umfang der Weisungsgebundenheit.

Wird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, bestehen die Sozialversicherungen, und hier ist besonders die Rentenversicherung aktiv, auf einer Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge.

Das ist bis zu vier Jahren rückwirkend möglich. Haftbar dafür ist aber allein der Arbeitgeber, nicht der Arzt. Die DKG rät den Kliniken: Wer kein Risiko wegen der Sozialversicherungsbeiträge eingehen will, muss die Ärzte fest anstellen. (ks)

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