Steuerrecht

Internatskosten wegen ADHS nicht absetzbar

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DÜSSELDORF. Eltern können die Kosten einer aus gesundheitlichen Gründen für ihr Kind ausgewählten Internatsschule nicht voraussetzungslos als "außergewöhnliche Belastungen" von der Steuer absetzen, entschied kürzlich das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 13 K 4009/15 E). Notwendig ist dafür, dass die Krankheit an der Schule behandelt wird und dass Amtsarzt oder MDK den Internatsaufenthalt vorab befürwortet haben.

Im Streitfall hatten Sohn und Tochter eines Arztes ADHS. Der Sohn zudem eine verzögerte emotionale Entwicklung. Beide Kinder sind offenbar teilleistungs-hochbegabt. Die Eltern brachten sie in englischen Internaten unter. Sie seien auf besondere Schulen mit kleineren Klassenverbänden angewiesen, so ihre Begründung. Die Kosten (40.000 Euro für 2012, 29.000 Euro für 2013) machten die Eltern steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend. Als Nachweise legten sie ärztliche Bescheinigungen vor, die der Vater teils selbst ausgestellt hatte.

Das Finanzamt ließ die Schulkosten nicht zum Abzug zu – zu Recht, wie nun das FG Düsseldorf entschied. Zwar würden Krankheitskosten in der Regel als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Schulgebühren seien aber der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen. "Nur unter ganz engen Voraussetzungen" könnten sie als Krankheitskosten angesehen werden. Dafür sei erforderlich, dass der Privatschulbesuch "zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt und dort eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfindet". (mwo)

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