Berufstätigkeit
Jeder hat ein Recht auf Teilzeit
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf reduzierte Arbeitszeit und können diesen sogar einklagen - allerdings müssen dafür einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Veröffentlicht:NEU-ISENBURG. Ob es aus reiner Lust auf mehr Freizeit geschehen soll oder ob familiäre oder andere Zwänge dazu raten: Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber die Zustimmung dazu verlangen und falls nötig einklagen, künftig weniger als in der bisher vertraglich vereinbarten Arbeitszeit tätig zu sein. Rechtsgrundlage dafür ist das "Teilzeit- und Befristungsgesetz".
Damit ein Anspruch besteht, müssen allerdings ein paar Grundbedingungen erfüllt sein:
Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen.
Der Arbeitnehmer hat die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend zu machen, damit der Arbeitgeber sich auf die neue Situation einstellen kann.
Mit dem Arbeitgeber ist dann "Einvernehmen über die festzulegende Verteilung der Arbeitszeit" zu erzielen.
Schlechte Karten für MVZ?
Die meisten Arztpraxen schützt vor übermäßigen Teilzeitansprüchen allerdings eine weitere Voraussetzung, die erfüllt sein muss: Damit die gesetzliche Regelung greift, müssen im Betrieb - von Auszubildenden abgesehen - regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sein.
Für Medizinische Versorgungszentren und große Berufsausübungsgemeinschaften kann es hingegen eng werden, denn auch das festangestellte Reinigungspersonal zählt zu den Arbeitnehmern. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Voll- oder Teilzeit arbeiten.
Greifen die Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeitverkürzung zuzustimmen - er darf sie also nicht ablehnen. Und er muss die Verteilung entsprechend dem Arbeitnehmerwunsch festlegen, "soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen".
Ein solcher betrieblicher Grund könnte darin liegen, dass es ihm organisatorisch nicht möglich ist, auf die Arbeitskraft der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters teilweise verzichten zu müssen.
Das könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn er für ein spezielles Aufgabengebiet nur einen Mitarbeiter beschäftigt und es kaum möglich erscheint, für die ausfallende Arbeitszeit (von zum Beispiel fünf oder zehn Stunden pro Woche) eine vergleichbar qualifizierte Ersatzkraft einstellen zu können.
Es darf nachgebessert werden
Zusätzlich sind bestimmte Regularien einzuhalten: So hat der Arbeitgeber seine Entscheidung dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Termin schriftlich mitzuteilen.
Geschieht das nicht, so kann der Mitarbeiter auf die Umsetzung seiner Forderung bestehen. Andererseits kann der Arbeitgeber die neue Arbeitszeit wieder ändern, "wenn das betriebliche Interesse daran das des Arbeitnehmers an der Beibehaltung überwiegt".
Streitigkeiten um die reduzierte Arbeitszeit sind bereits mehrfach bis vors Bundesarbeitsgericht (BAG) getragen worden. Für Arztpraxen sind dabei vor allem zwei Urteile aus der Vergangenheit interessant.
Kein Anspruch auf Befristung
So hat das BAG entschieden, dass es - hier im Falle eines Piloten - nicht erlaubt ist, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nur um etwa drei Prozent reduziert, um im Gegenzug zwischen Weihnachten und Neujahr jeweils Urlaub nehmen zu können. Einzelne Arbeitnehmer hätten nicht das Recht, sich bei der betrieblichen Urlaubsplanung Vorteile zu verschaffen, so das Gericht (Az.: 9 AZR 786/11).
Und: Will ein Arbeitnehmer nur noch eingeschränkt arbeiten, so muss der Arbeitgeber dem nur dann zustimmen, wenn das unbefristet geschehen soll. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz biete keinen Rechtsanspruch für eine nur befristete Reduzierung der Arbeitszeit, urteilte das höchste Arbeitsgericht (Az.: 9 AZR 686/05).