Urteil
Jobcenter muss nicht für Kur zahlen
KARLSRUHE. Hartz-IV-Bezieher können für einen Kuraufenthalt kein Geld vom Jobcenter bekommen. Die nicht von der Krankenkasse übernommenen Kosten sind kein "laufender besonderer Bedarf", sodass das Jobcenter nicht zur Leistung verpflichtet ist, urteilte das Sozialgericht (SG) Karlsruhe.
Im entschiedenen Fall hatte ein Hartz-IV-Bezieher von seiner Krankenkasse eine dreiwöchige ambulante Kur im Seebad Heringsdorf auf Usedom bewilligt bekommen.
Die Kasse übernahm die Kosten für die Behandlung durch einen Vertragskurarzt, sowie für Arznei-, Verbands- und Kurmittel. Außerdem zahlte sie einen Zuschuss in Höhe von acht Euro täglich für die übrigen Kosten.
Doch die verbliebenen Aufwendungen waren nicht ohne. Für Fahrtkosten, Ferienwohnung und Verpflegung gab der Arbeitslose weitere 1565 Euro aus. Das Geld hatte er sich geliehen und forderte es nun vom Jobcenter zurück.
Das SG wies die Klage ab. Anspruch auf Kostenerstattung für den Kuraufenthalt bestehe nicht. Es handele sich bei dem Kuraufenthalt nur um einen einmaligen Bedarf. Über die regulären Leistungen hinaus könne nach den gesetzlichen Bestimmungen jedoch nur ein besonderer, laufender Bedarf als sogenannter Mehrbedarf erstattet werden.
Primär falle die Kostenübernahme in den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung. Gegen das Jobcenter bestehe auch von Verfassungs wegen kein Anspruch. Denn die Teilnahme an einer Kur-Maßnahme gehöre nicht zum menschenwürdigen Existenzminimum. (mwo)
Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe, Az.: S 15 AS 2552/13