Bundessozialgericht
KBV hat mit Klage gegen Regress-Vorgaben der Schiedsstelle keinen Erfolg
Nach den per Schiedsbeschluss formulierten Vorgaben zur Wirtschaftlichkeitsprüfung gilt die Differenzkostenerstattung nur bei Regress wegen Unwirtschaftlichkeit. Dabei soll es bleiben, so das BSG.