Kommentar
KVen sind doch kein Auslaufmodell
Mehr Wettbewerb - wenigstens dieser eine Gedanke ist eine Konstante in der Gesundheitspolitik der vergangenen Jahre. Die seit 2007 geltenden vereinfachten Voraussetzungen für eine Zweigpraxis sind eine der Möglichkeiten auch für die niedergelassenen Vertragsärzte, sich neu zu positionieren.
Diese Möglichkeiten kommen allerdings auch einem der neuen Haupt-Wettbewerber zugute: den MVZ. Weil sie mehrere Ärzte haben, können sie auch mehr als zwei Zweigpraxen eröffnen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG). Dabei sehen die Kasseler Vertragsarztrichter sehr wohl den wachsenden Druck, dem niedergelassene Ärzte durch MVZ und teilweise auch Kliniken ausgesetzt sind. Sie sind aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden.
Mehr Freiräume hatte das BSG in einer anderen Frage: In Sachen Zweigpraxen beschnitt es die Macht der Gerichte und stärkte die der KVen. Das ist bemerkenswert - auch vor dem Hintergrund, dass dieselben KVen vor nicht allzu langer Zeit vielerorts schon als Auslaufmodell galten. Doch wenn sie auch die Interessen der Patienten im Blick hat, wie es das BSG bei den Zweigpraxen verlangt, kann die ärztliche Selbstverwaltung mehr sein, als eine Honorarverteilungsmaschine.
Lesen Sie dazu auch den Hintergrund: Urteil BSG: Zweigpraxen müssen Interessen der Patienten berücksichtigen