Trotz Stehhilfe und Rollstuhl
Kasse muss für Exoskelett aufkommen
Hat ein schwerbehinderter Patient ein Anrecht auf ein Exoskelett? Seine Krankenkasse sagt, das sei unwirtschaftlich. Das zuständige Sozialgericht war dagegen von seiner Argumentation überzeugt.
Veröffentlicht:SPEYER. Ein Prozess sorgt für Aufsehen in der Hilfsmittelversorgung: Ja, die gesetzliche Krankenversicherung muss einem Tetraplegiker ein Exoskelett bezahlen.
Wie der Medizinjurist Jörg Holzmeier aus Essen erläutert, beinhalte das Exoskelett des israelischen Anbieters ReWalk eine am Körper tragbare Orthese, die Computer gesteuert und Motor betrieben sei, mitsamt der Steuereinheit und Energieversorgung.
Es ermögliche Menschen mit einer Rückenmarksverletzung durch motorisierte Hüften und Knie wieder aufrecht zu stehen, zu gehen und Treppen hinauf- und hinabzusteigen.
Krankenkasse: Exoskelett unwirtschaftlich
Die Krankenkasse des Klägers hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Versicherte habe schon einen Rollstuhl und eine Stehhilfe.
Das Exoskelett sei unwirtschaftlich und führe auch nur zu einem mittelbaren Behinderungsausgleich. Im Übrigen liege noch keine evidenzbasierte medizinische Untersuchung oder Studie vor, die etwaige Alltagsvorteile für die behinderten Menschen durch diese Hilfsmittelanwendung belegten.
Im Zuge des Klageverfahrens habe die Krankenkasse zusätzlich ins Feld geführt, dass das streitige Medizinprodukt auch nicht mit einer Prothese vergleichbar sei, da es kein Körperteil direkt ersetze.
Folglich sei damit auch kein aktives Gehen möglich, sondern allenfalls eine "Sonderform der passiven Fortbewegung".
Gericht gibt Kläger Recht
Vor Gericht bekam der schwerbehinderte Kläger Recht. Das Sozialgericht Speyer hat, so Holzmeier, einen unmittelbaren Behinderungsausgleich durch das ReWalk-Exoskelett bejaht und die Krankenkasse zur Leistung verurteilt.
Ob ein neuartiges Hilfsmittel von den gesetzlichen Kassen zur Verfügung gestellt werden müsse, hänge davon ab, ob es für den Ausgleich einer schon bestehenden Behinderung, für die Vermeidung einer drohenden Behinderung oder für die Sicherung eines Behandlungserfolges erforderlich ist.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (maw)
Sozialgericht Speyer
Az.: S 19 KR 350/15