Behandlungsfehler
Kein Alarmknopf im Kreißsaal? Kann teuer werden
Eine im Kreißsaal mit ihrem Baby allein gelassene Mutter muss Alarm schlagen können: Kliniken, die das versäumen, begehen einen Behandlungsfehler, so das Urteil eines Oberlandesgerichts.
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Zum ersten Mal allein mit dem Kind zwecks Bonding: Da muss ein Alarmknopf in der Nähe sein, so das OLG Celle. (Symbolbild mit Fotomodell)
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Celle. Sollen eine Mutter und ihr eben erst entbundenes Baby im Kreißsaal erst einmal alleine und in Ruhe gelassen werden, muss für Notfälle eine Klingel in Reichweite sein. Ohne solch eine Alarmierungsmöglichkeit liegt bei einem eintretenden Gesundheitsschaden ein grober Behandlungsfehler vor, für den das Krankenhaus und die Hebamme haften müssen. So entschied jetzt das Oberlandesgericht Celle.
Im konkreten Fall hatte eine Mutter ohne Komplikationen ein Kind zur Welt gebracht. Die Hebamme gab der Frau die Gelegenheit, im Kreißsaal mit ihrem Baby erst einmal allein zu sein. Bei diesem sogenannten „Bonding“ soll direkt nach der Geburt eine besondere Beziehung zwischen Mutter und Kind aufgebaut werden.
Als die Mutter kurze Zeit später allerdings ihr Baby als „viel zu ruhig“ empfand und dieses sich in seinem Bettchen nicht regte, wollte sie nach der Hebamme klingeln. Wegen der Geburt konnte sie selbst nicht aufstehen. Doch am Bett gab es keine Klingel, sodass die Hebamme erst 15 Minuten später nach dem Baby sah. Zu diesem Zeitpunkt litt das Kind unter einer Atemdepression, einem „Fast-Kindstod“. Dabei ist die Frequenz der Atemzüge deutlich vermindert. Das Baby erlitt infolge des Sauerstoffmangels eine schwere Hirnschädigung.
Forderung über 300.000 Euro
Für ihr heute achtjähriges Kind verlangten die Eltern von Klinik und Hebamme deswegen 300 .000 Euro Schmerzensgeld und Entschädigung für angefallene Versorgungskosten. Sowohl das Landgericht Hannover als auch das OLG urteilten, dass der Anspruch auf Entschädigung und Schmerzensgeld dem Grunde nach bestehen. Eine Mutter müsse in der Phase der zweiten Lebensstunde des Babys die Möglichkeit haben, eine Hebamme alarmieren zu können, ohne selbst das Bett verlassen zu müssen. Aufzustehen sei ihr in dieser Phase regelmäßig nicht möglich.
Hier habe eine erreichbare Klingel jedoch gefehlt, rügte das OLG. Dies stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Auch wenn nicht mit letzter Sicherheit festzustellen sei, ob eine frühere Alarmierung die Hirnschädigung hätte verhindern können oder diese geringer ausgefallen wäre, müssten Krankenhaus und Hebamme haften.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Da die Revision nicht zugelassen wurde, haben die Beklagten beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. (fl/mwo)
Oberlandesgericht Celle, Az.: 1 U 32/20