Arbeitszeugnis
Kein Anspruch auf gute Note
ERFURT. Das Bundesarbeitsgericht hat Hoffnungen von Beschäftigten, sich künftig leichter eine bessere Gesamtbewertung im Arbeitszeugnis zu erstreiten, enttäuscht.
Die Erfurter Richter hielten am Dienstag an ihrer bisherigen Linie fest, wonach die Zeugniss-Formulierung "zu unserer vollen Zufriedenheit" - das entspricht der Note 3 - eine durchschnittliche Leistung beschreibt.
Wolle ein Mitarbeiter eine bessere Bewertung, müsse er genaue Gründe dafür darlegen, entschied der 9. Senat. Im verhandelten Fall hatte eine 25-Jährige, die ein Jahr in einer Berliner Zahnarztpraxis tätig war, gegen den Praxischef geklagt.
Sie wollte sich die Gesamtbewertung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" erstreiten. (dpa)
Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 9 AZR 584/13