Kein Dauer-Urlaub nach einer Dauer-Krankheit

LUXEMBURG (mwo). Dauerhaft kranke Arbeitnehmer können ihren nicht genommenen Urlaub nun doch nicht über Jahre ansparen. Jedenfalls dürfen Gesetze und Tarifverträge den Übertragungszeitraum begrenzen, urteilte jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Er entwickelte damit seine bisherige Rechtsprechung fort und billigte konkret einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten.

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Damit scheiterte ein Arbeitnehmer der deutschen KHS GmbH, einem Unternehmen für Getränke-Abfüllanlagen in Dortmund. Laut Tarif bestand ein Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr.

Konnte der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, sollte er 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen.

Finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs gefordert

Im Jahr 2002 erlitt der Arbeitnehmer einen Infarkt; danach war er schwerbehindert und dauerhaft arbeitsunfähig krank. Sein Arbeitsverhältnis lief aber erst August 2008 aus, weil er seitdem eine Erwerbsminderungsrente bezieht.

2009 verlangte der Arbeitnehmer eine finanzielle Abgeltung seines 2002 bis 2008 nicht genommenen Urlaubs.

Zeitliche Begrenzung ist zulässig

Das EuGH entschied nun, dass eine zeitliche Begrenzung zulässig sei. Der im konkreten Fall vorgesehene Übertragungszeitraum von 15 Monaten werde dem gerecht, urteilte der EuGH.

Danach hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung nur für das Jahr 2008 und gegebenenfalls noch für 2007, nicht aber für 2002 bis 2006. Abschließend muss darüber nun das Landesarbeitsgericht Hamm entscheiden. Dagegen wird wohl erst das BAG klären, wie nun mit anderen Altfällen zu verfahren ist.

Az.: C-214/10

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