Klinikvergütung
Kein Geld bei Verstoß gegen GBA-Vorgaben
KASSEL. Ein Verstoß gegen GBA-Qualitätssicherungsvorgaben kann eine Klinik ganz vom Anspruch auf Vergütung ausschließen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.
Ein Krankenhaus in Rüsselsheim hatte eine Patientin mit Bauchaortenaneurysma aufgenommen und operiert. Für die neuntägige Behandlung berechnete es der Kasse 7800 Euro.
Die Kasse lehnte eine Bezahlung ab. Denn die Klinik erfülle nicht die vom GBA in seiner Qualitätssicherungsrichtlinie festgesetzten Voraussetzungen für die stationäre Versorgung bei der Indikation.
Der Klage der Klinik gaben Sozialgericht und Landessozialgericht (LAG) noch statt: Die Qualitätsrichtlinie lege keine Vergütungsabschläge fest, wenn ihre Vorgaben nicht eingehalten werden.
Diese Urteile hob das BSG auf. Der GBA habe die Mindestvoraussetzungen rechtmäßig festgesetzt. Die Nichtbeachtung führe nicht zu Abschlägen, wie vom LSG erwogen, sondern schließe die Klinik ganz von der Behandlung und damit von der Vergütung aus.
Im Streitfall soll das LSG Darmstadt nun prüfen, ob die Klinik die Vorgaben der GBA-Richtlinie erfüllt. (mwo)
Az.: B 1 KR 15/13 R